Schadenregulierung 130 Prozent-Rechtsprechung und Reparaturdefizit

Von Rechtsanwalt Joachim Otting |

Das Landgericht Dortmund hatte einen 130 Prozent-Fall auf dem Tisch, der gleich zwei Stolpersteine enthielt. Da war ein unverschuldetes Reparaturdefizit. Und ein Folgeunfall innerhalb der sechs Monate, der die völlige Unbrauchbarkeit des Fahrzeugs mit sich brachte, führte zu dessen Abschaffung.

Rechtsanwalt Joachim Otting kommentiert jeden Monat aktuelle Gerichtsurteile für die »Fahrzeug+Karosserie«.
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(Bild: Otting)

Eine Felge am Fahrzeug ist beschädigt. Erst kurz vor Reparaturende stellt sich heraus, dass das Modell nicht mehr lieferbar ist. Auf Nachfrage verweigert der Versicherer die „Vier neue Felgen“-Lösung. Daraufhin bleibt die beschädigte, aber legal nutzbare Felge am Fahrzeug. Das veranlasst den Versicherer zu dem Einwand, weil die beschädigte Felge noch am Fahrzeug sei, sei es nicht vollständig und fachgerecht im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen repariert.

Bewertung des angeblichen Reparaturdefizits

Das LG Dortmund entschied: Der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten ist gegeben. Das Integritätsinteresse des Geschädigten werde zwar im Regelfall durch die vollständige und fachgerechte Reparatur im Rahmen der gutachterlichen Feststellungen belegt. Hier sei aber als berechtigte Ausnahme völlig klar, dass der Geschädigte eine solche Reparatur wollte, aus nicht von ihm zu verantwortenden Gründen aber das Ergebnis nicht erzielt werden konnte. Weil der Versicherer die „Vier neue Felgen“-Lösung abgelehnt hat, sei es treuwidrig, dass er seine Ablehnung auf dieses Reparaturdefizit stütze.