Kaskoschaden Abtretung eröffnet Chancen
Es gilt was vereinbart ist – diesem einfachen Grundsatz folgt das Recht im Kaskoschadenfall. Allerdings hat der Gesetzgeber einer in AKBs regelmäßig getroffenen Vereinbarung einen Riegel vorgeschoben: Die Forderungsabtretung kann nun nicht mehr ausgeschlossen werden.
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Einem Reparaturbetrieb kann es grundsätzlich egal sein, ob er einen Kasko- oder einen Haftpflichtschaden repariert. In beiden Fällen soll er ein Fahrzeug reparieren und in beiden Fällen soll eine Versicherung die Reparaturkosten bezahlen. Dabei wird jedoch immer wieder übersehen, dass sich der Kaskoschaden rechtlich deutlich von dem Haftpflichtschaden unterscheidet: Beim Kaskoschaden gilt ausschließlich das Vertragsrecht, also die Regelungen in den AKB.
Beispielsweise musste bisher der Versicherer im Kaskofall einer Abtretung der Ansprüche an den Betrieb zustimmen. Seit Oktober 2021 ist aber nun im BGB geregelt, dass „eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird (…)“ in den allgemeinen Kfz-Versicherungsbedingungen (AKB) unwirksam ist.
Die Fachanwälte für Verkehrsrecht, Matthias Nickel und Henning Hamann gehen beim Onlineforum Werkstattrecht am 8. März 2022 auf diese Änderung im Kaskorecht ein, klären, was die Versicherung des Schädigers zahlen muss und erläutern die neue Klagemöglichkeit aus abgetretenem Recht im Kaskofall.
Wenn Sie an dem Onlineseminar am 8. März um 15:00 Uhr teilnehmen wollen, geht es hier zur Anmeldung!
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