Corona-Pandemie Arbeitsschutzverordnung läuft aus
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Die bundesweit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung ist am Mittwoch, dem 25. Mai ausgelaufen. Für Betriebe gelten ab dann nur noch die Regeln der Bundesländer und die Vorgaben der Berufsgenossenschaften. Auf das Tragen einer Maske darf dann weitgehend verzichtet werden.

Die bis zum 25. Mai befristete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde nicht verlängert und ist am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Nach Mitteilung des Zentralverbandes Deutsches Handwerk (ZDH) soll die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch nicht erneut verlängert werden.
Damit bestehen für die Betriebe keine gesonderten Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen mehr, sondern nur noch die Basisschutzmaßnahmen der jeweiligen Bundesländer: also Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag eine Maske tragen und regelmäßig lüften (AHA-Regel+L).
Auch die gesetzliche Pflicht, ein Hygienekonzept für den Betrieb vorzuhalten, sowie die Pflicht, Beschäftigten während der Arbeitszeit die Corona-Schutzimpfung zu ermöglichen, entfallen. Ebenso die Empfehlung an die Arbeitgeber, nach Möglichkeit Homeoffice sowie kostenlose Tests und Masken anzubieten.
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FAQ
Das müssen Kfz-Betriebe bei der Corona-Testpflicht beachten
Weil aber das Infektionsgeschehen weiterhin hoch ist, gibt es branchenspezifische Handlungsempfehlungen der Berufsgenossenschaften, die den Betrieben zur Orientierung für den betrieblichen Gesundheitsschutz dienen können.
Ob gegebenenfalls die entsprechenden Arbeitsschutzvorgaben vor dem Hintergrund der andauernden Pandemie noch angepasst werden müssen, dazu stehe der ZDH in Kontakt mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Arbeitsschutzregel wird für den Fall X überarbeitet
Auch wenn mit der Corona-Arbeitsschutzverordnung die dazu entsprechende Arbeitsschutzregel jetzt ausläuft, wird sie aktuell im Ausschuss für Arbeitssicherheit (ASTA) überarbeitet, um im Falle X – falls sich das Pandemiegeschehen wieder verschärft – schnell darauf zurückgreifen zu können.
Alle im Zusammenhang mit der Pandemie erhobenen personenbezogenen Daten (Impfstatuts) der Mitarbeiter müssen die Betriebe nun löschen. Die Pflicht der Arbeitgeber, diese Daten zu erheben, bestand nur bis zum 19. März.
Zum Hintergrund:
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung trat erstmals am 19. Januar 2021 als Reaktion der Bundesregierung zur Eindämmung der Pandemie in Kraft und galt in allen Bundesländern. Seitdem wurde die Arbeitsschutzverordnung mehrmals verlängert und angepasst.
Für die Betriebe bedeuteten die Vorgaben des Bundes große Herausforderungen und Einschränkungen. Unter anderem waren sie verpflichtet, Homeoffice anzubieten, ebenso Tests und die Möglichkeit, sich impfen zu lassen und ein Hygienekonzept für den Betrieb zu erstellen. Außerdem mussten sie den Impf- bzw. Teststatus ihrer Beschäftigten kontrollieren und dokumentieren.
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