Der Schädiger hat auch Kosten zu tragen, die aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Reparaturbetriebs angefallen sind, urteilte das AG Stuttgart-Bad Cannstatt im Juli 2020.
Arbeitet die beauftragte Werkstatt nicht wirtschaftlich, liegt dieses Risiko in der Regel beim Schädiger.
(Bild: Wenz)
Die Parteien streiten um restliche Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall – insbesondere um die Verbringungskosten. Der Kläger hatte vorgerichtlich ein Sachverständigengutachten eingeholt und sein Fahrzeug sodann reparieren lassen.
Das AG Stuttgart-Bad Canstatt, (Urteil vom 04.06.2020, AZ: 4 C 162/20) erklärt, dass die Verbringungskosten zu bezahlen sind: „Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten, Zug um Zug gegen die Abtretung eventueller Schadenersatzansprüche gegen den Reparaturbetrieb.
Bereits in dem vorgerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten waren Verbringungskosten in Höhe von 196,00 € kalkuliert. Für Verbringungskosten gibt es kein einheitliches Tabellenwerk (wie etwa die Schwacke- oder Fraunhofer-Liste), sodass Verbringungskosten lokal unterschiedlich anfallen können.
Die tatsächlich angefallenen und durch Reparatur ausgewiesenen Reparaturkosten, zu denen auch Verbringungskosten zählen, stellen zur Bestimmung des erforderlichen Herstellungsaufwandes jedoch ein Indiz für die Erforderlichkeit dar.“
Dabei sei zu beachten, dass als Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Kosten auch dann erforderlich seien, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber für den Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Der Schädiger trage insoweit das Werkstattrisiko, das ihm auch obliegen würde, wenn der Geschädigte ihm die Reparatur überlassen würde.
Dem Geschädigten sei dabei auch nicht zuzumuten, selbst eine Erhebung der Verbringungskosten – also eine Marktforschung – durchzuführen. Eine solche Recherche würde die Schadenbegutachtung vor der Reparatur geradezu konterkarieren. Die hier in Rechnung gestellten Kosten waren für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht, sodass sie vom Schädiger zu tragen sind.
Für die Praxis
Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko. Er hat insofern auch Kosten zu tragen, die aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise des Reparaturbetriebs angefallen sind, sofern sich diese dem Einflussbereich des Geschädigten entziehen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn den Geschädigten ein Verschulden bei der Auswahl des Reparaturbetriebs trifft. Der Schädiger wird insofern jedoch geschützt, als dass ihm eventuelle Schadenersatzansprüche gegen den Reparaturbetrieb abgetreten werden.
(ID:46800633)
Stand vom 15.04.2021
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