Schadenrecht Die Kfz-Reparatur gemäß Gutachten
Oft wird nach wie vor auch im Haftpflichtfall der Kfz-Sachverständige außen vor gelassen. Das bringt den Geschädigten, aber auch die Werkstatt im Streitfall mit der eintrittspflichtigen Versicherung in eine schlechte Position.

Die Erteilung des Reparaturauftrags auf der Grundlage eines unabhängigen Sachverständigengutachtens und die anschließende konkrete Abrechnung unter Vorlage der Rechnung stellt für den Geschädigten die sicherste Möglichkeit dar, ohne Probleme in den Genuss der vollen Regulierung des eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherers zu kommen.
Ausgangspunkt für die Frage, in welcher Höhe der Versicherer Schadenersatz wegen der Reparaturkosten zu leisten hat, ist § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist der Betrag zu zahlen, den ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für erforderlich und notwendig halten durfte. Es kommt also nicht auf eine objektive (nachträgliche) Überprüfung des Reparaturweges an, sondern entscheidend ist, ob der Geschädigte aus seiner subjektiven Sicht die Rechnung als angemessen betrachten durfte oder nicht. Einige Gerichte nehmen dies in letzter Zeit zum Anlass, dem Geschädigten eine Pflicht zur Rechnungsprüfung aufzuerlegen. So hat beispielsweise das Amtsgericht Leverkusen in seinem Urteil vom 30.9.2020 (26 C 276/20) festgestellt, der Geschädigte müsse die Rechnung einer „laienhaften Plausibilitätsprüfung“ unterziehen, so wie er dies auch tun würde, wenn er die Rechnung aus eigener Tasche bezahlen müsste. In letzter Zeit häufen sich Entscheidungen dieser Art, wobei ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage noch nicht vorliegt.
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