Versicherungen möchten von den Rabatten, die Werkstätten ihren Flottenkunden anbieten, im Schadenfall etwas abhaben. Ob das legal ist, erfahren Teilnehmer beim Onlineforum Werkstattrecht.
Inka Pichler ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und gilt in der Branche als eine von sehr wenigen Expertinnen in Sachen Flotten- und Fuhrparkrecht.
(Bild: ETL Voigt)
Werkstätten räumen Flottenbetreibern häufig Rabatte für Service- bzw. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ein. Im Schadenfall wollen Versicherungen diese Vergünstigungen für sich geltend machen und so die Reparaturkosten senken. Erste Gerichtsurteile auch vom BGH geben den Versicherern recht, und erste Stimmen sagen, dass dies auch für Leasingfahrzeuge gelten könnte. Das wiederum hieße, dass auch Endverbraucher mit ihren geleasten Fahrzeugen davon betroffen wären.
Das Onlineforum Werkstattrecht am 8. Juni 2022 beschäftigt sich in diesem Zusammenhang mit den folgenden Fragen und Themen: Was passiert, wenn der gewerbliche Kunde mit einer Kleinflotte einen Unfallschaden erleidet? Hier kommen die hohen Rabatte in der Regel nicht zum Tragen – allerdings fordert sie der Versicherer ein. Auf was muss sich die Werkstatt einstellen, wie kann sie sich vor zu hohen Forderungen schützen und welche Bereiche sind neben den reinen Reparaturkosten noch von den Rabattforderungen betroffen? Muss der Sachverständige beim Gutachten die Großkundenrabatte schon berücksichtigen?
Flottenbetreiber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern nur Kraftfahrzeuge zu überlassen, die unter anderem „betriebssicher“ sind, das heißt die jährliche Sachkundigenprüfung gemäß § 57 DGUV Vorschrift 70 aufweisen. Trifft dies auch für Unfallersatzfahrzeuge zu, welche die Werkstatt den Fahrzeugnutzern während der Reparatur oder Wartung zur Verfügung stellt?
Letztlich muss die Werkstattrechnung an den Auftraggeber adressiert werden. Doch welche Befugnis, Aufträge zu erteilen, hat der Fahrzeugnutzer, der das Fahrzeug in die Werkstatt bringt? Um nicht auf den Kosten von Mietwagen, Reifeneinlagerungen, Reinigungen etc. sitzen zu bleiben, sollten Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Gerichte weisen sonst im Zweifel Klagen ab, da kein Zahlungsanspruch gegen die Flottenkunden selbst besteht. Die daraus folgende Frage für die Werkstatt lautet: Warum ist dies der Fall und wie komme ich trotzdem zu meinem Geld?
SEMINAR-TIPP
Onlineforum Werkstattrecht: Neue Chancen in der Kaskoversicherung
Die Fachanwältin für Verkehrsrecht Inka Pichler gibt Teilnehmern im Rahmen des Onlineforum Werkstattrecht am 8. Juni 2022 einen Einblick, welche Besonderheiten Kfz-Betriebe bei der Schadenabwicklung an Flottenfahrzeugen beachten müssen.
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG, Max-Planckstr. 7-9, 97082 Würzburg einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von redaktionellen Newslettern nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://support.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung, Abschnitt Redaktionelle Newsletter.