BAG-Urteil zur Arbeitszeiterfassung Droht nun für die Betriebe die Stechuhr?

Von Doris Pfaff |

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Zukünftig müssen Unternehmer die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten exakt erfassen. So jedenfalls lautet die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts von Dienstag, 13. September. Ob und wie sich das Urteil auf die Betriebe im Kfz-Gewerbe auswirken könnte, ist noch offen.

Noch ist offen, wie sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf die Kfz-Betriebe auswirken wird. Muss nun mit Stechuhr gearbeitet werden? In jedem Fall dürfte das ein Mehraufwand bedeuten.
Noch ist offen, wie sich die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung auf die Kfz-Betriebe auswirken wird. Muss nun mit Stechuhr gearbeitet werden? In jedem Fall dürfte das ein Mehraufwand bedeuten.
(Bild: gemeinfrei / Pixabay)

Mit seinem Urteil, dass Unternehmen zukünftig die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter genauestens erfassen müssen, sorgt das Bundesarbeitsgericht (BAG) für Unsicherheit bei den Unternehmern. Es orientiert sich an den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte bereits im sogenannten CCOO-Urteil im Mai 2019 den Mitgliedsstaaten aufgetragen: Arbeitgeber müssten dafür sorgen, dass die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst werde.

Ziel der EU-Vorgabe ist, Mitarbeiter besser vor bislang nicht erfassten Überstunden und Mehrarbeit zu schützen. Ein entsprechendes deutsches Gesetz gibt es bislang aber noch nicht. Deshalb wird die Anfang der Woche gefällte BAG-Grundsatzentscheidung als Vorgriff dazu gewertet und mit Sorge betrachtet.

Denn in vielen Unternehmen arbeitet seit Beginn der Pandemie ein Teil der Beschäftigten regelmäßig im Homeoffice, und zwar auf Basis von Vertrauensarbeitszeit. Nun fürchten viele das Aus für das mobile Arbeiten.

Zudem dürfte das Gesetz für einen deutlichen zeitlichen und finanziellen Mehraufwand führen durch die Pflicht, die Arbeitszeiten zu dokumentieren. Denn bislang verlangt das deutsche Arbeitsrecht nur die Erfassung von Überstunden und Sonntagsarbeit.

ZDK: Gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit

Wie sich das Urteil des BAG tatsächlich auf die Unternehmen auswirkt, ist noch nicht absehbar. Zunächst muss es vom Bundesarbeitsministerium geprüft werden.

Darauf weist auch Stefan Laing, Jurist in der Rechtsabteilung des ZDK hin. „Das BAG-Urteil ist überraschend und nur schwer nachvollziehbar. Denn unabhängig von diesem neuen BAG-Urteil gibt es bereits jetzt umfassende Verpflichtungen zur Arbeitszeitaufzeichnung, z. B. nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitszeitgesetz“, so Laing.

Für ihn sei das Urteil auch deshalb unverständlich, da es mit seiner Auslegung zur Arbeitszeiterfassung in gewisser Weise auch in den aktuellen Gesetzgebungsprozess eingreife und dem Ergebnis der Koalitions- und Sozialpartnergespräche zur EUGH-Entscheidung „CCOO“ vorgreife.

Aufgrund der bislang fehlenden Begründung könnten aus der Mitteilung zum BAG-Urteil nur zwei gesicherte Erkenntnisse entnommen werden: „Erstens steht dem Betriebsrat – entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz (LAG Hamm, Urteil vom 27. Juli 2021) – eben kein Initiativrecht zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems zu. Zweitens sieht das BAG – anders als der EuGH – sogar eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, ein System der Erfassung der Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen“, sagt Laing. Wie und ab wann die Zeiterfassung umgesetzt werden soll, sei aber noch nicht absehbar.

Sollte es aber zu einer Ausweitung der Arbeitszeiterfassung auf sämtliche Beschäftigte aller Branchen kommen, wäre das laut Laing eine erhebliche Mehrbelastung insbesondere für die kleineren und mittlere Unternehmen. Auch ein „Aus“ vieler flexibler Arbeitszeitabreden (z. B. die Vertrauensarbeitszeit) könne nicht ganz ausgeschlossen werden, so Laing.

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