Vorteilsanrechnung Entscheidend ist die Höhe des Vorschadens

Von Rechtsanwalt Joachim Otting |

Anbieter zum Thema

Wenn der Stoßfänger schon vor dem Unfall einen Kratzer hatte, stehen Versicherer auf dem Standpunkt, einen sogenannten Vorteilsausgleich geltend machen zu können. Ist das so? Ein Urteil des LG Münster sorgt für Klarheit.

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
(Bild: Otting)

Die Berufungskammer des LG Münster hatte einen alltäglichen Fall auf dem Tisch. Ein Stoßfänger kommt selten ohne leichte Kratzer durchs Leben. Und nun folgt ein Unfall, bei dem der Stoßfänger erneuert werden muss.

Das Urteil vom 3.6.2020 – 01 S 121/19: In solchen Fällen ist bei einem Haftpflichtschaden kein Vorteilsausgleich vorzunehmen. Weder unter dem Gesichtspunkt von neu für alt noch unter dem der Wertverbesserung.

Neu für alt

Das Gericht beschreibt im ersten Gedankengang die Voraussetzungen des Neu-für-alt-Abzuges und sagt:

„Eine Vorteilsanrechnung in Form des Abzugs neu für alt setzt voraus, dass es durch die Schadensbeseitigung zu einer messbaren Vermögensmehrung bei dem Geschädigten gekommen ist, sich diese Werterhöhung für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt und die Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Vorteil dem Geschädigten aufgedrängt wird. Daraus ergeben sich für ihn Milderungen.

Auf den Stoßfänger bezogen:

„Vorliegend fehlt es bereits an einer messbaren Vermögensmehrung durch die Erneuerung der vorderen Stoßfängerverkleidung, da es sich bei dieser um ein solches Teil des beschädigten Fahrzeugs handelt, das im Allgemeinen die ‚Lebensdauer‘ des Kfz erreicht, sie die Lebensdauer des Fahrzeugs insgesamt nicht erhöht und keiner regelmäßigen Erneuerung bedarf. … Dass es durch den Ersatz auch zu einer Erneuerung der – nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des xy-Gutachtens – vorhandenen Vorbeschädigung der Lackierung kommt, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es fehlt insoweit an einer wirtschaftlich günstigen Auswirkung des Austauschs für die Klägerin.“

Wertverbesserung

Abschließend wendet sich das Gericht dem Aspekt der Wertverbesserung zu und verneint auch insoweit:

„Auch die Voraussetzungen für eine Vorteilsanrechnung aufgrund wiederherstellungsbedingter Wertverbesserung liegen nicht vor. Eine solche ist dann angezeigt, wenn sich die Wiederherstellung für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt, die beschädigte Sache insbesondere an Wert gewinnt. Dass sich der Austausch der Stoßfängerverkleidung günstig im Vermögen der Klägerin niederschlägt bzw. der Wert des Fahrzeugs durch die Reparatur steigt, ist weder konkret vorgetragen, noch – insbesondere im Hinblick auf das Alter und die Laufleistung des Unfallfahrzeugs sowie die fehlende Betroffenheit eines Verschleißteiles – ersichtlich.“ Aber klar ist auch: Bei heftigeren Beschädigungen des Stoßfängers kann das anders sein. ■

(ID:47316018)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung.

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung