Gefahr für historische Fahrzeuge EU-Chemikalienagentur ECHA will Zulassungspflicht für Blei einführen

Setzt sich die europäische Chemikalienagentur ECHA mit ihrem Vorhaben durch, für Blei eine Zulassungspflicht einzuführen, würde das das gesamte Kfz-Gewerbe und dessen Lieferanten beeinträchtigen. Hauptsächlich betroffen wären allerdings auf historische Fahrzeuge spezialisierte Betriebe. Noch sind Einsprüche möglich – doch die Frist endet bereits am 2. Mai 2022.

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Durch die Verwendung bleihaltiger Werkstoffe und Materialien, unter anderem bei Karosserie- und Kühlerbau sowie Elektrik, wären insbesondere auf historische Fahrzeuge spezialisierte Betriebe und deren Lieferanten von einer Zulassungspflicht betroffen.
Durch die Verwendung bleihaltiger Werkstoffe und Materialien, unter anderem bei Karosserie- und Kühlerbau sowie Elektrik, wären insbesondere auf historische Fahrzeuge spezialisierte Betriebe und deren Lieferanten von einer Zulassungspflicht betroffen.
(Bild: Diehl/privat)

Mehrere Vorschriften schränken die Nutzung bestimmter Werkstoffe und Materialien im Kfz-Handwerk ein. In den meisten Fällen existieren jedoch Ausnahmen, welche die handwerklich und historisch korrekte Bearbeitung von Oldtimerfahrzeugen ermöglichen. Bislang gilt das auch für Blei.

Fixiert ist diese Ausnahme in der EU-Altfahrzeugrichtlinie und in deren Umsetzung in deutsches Recht, der Altfahrzeugverordnung. Von Bedeutung ist hier der einleitende Text von Anhang II der Richtlinie. Er enthält eine generelle Ausnahme für Ersatzteile – als solche gelten auch Reparaturmaterialien –, die für Fahrzeuge bestimmt sind, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden.

Damit hebelt dieser Text sowohl Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie aus als auch Paragraph 8 Absatz 2 der Verordnung. Beide verbieten seit dem 1. Juli 2003 EU-weit Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertiges Chrom in Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen. Ausnahmen von dieser Ausnahme stellen lediglich Radwuchtgewichte, Kohlebürsten von E-Motoren und Bremsbeläge dar.

Bisherige Ausnahme gilt für alle bleihaltigen Lotwerkstoffe

Die in Anhang II formulierte Ausnahme gilt beispielsweise für alle bleihaltigen Lotwerkstoffe, egal ob diese zur Karosserieinstandsetzung, zur Kühlerreparatur oder zum Löten in der elektrischen Anlage verwendet werden. Speziell für bleihaltiges Lötzinn gibt es mit den Punkten 8a und 8b des Anhangs II zusätzlich zwei spezifisch formulierte Ausnahmen:

  • Punkt 8a betrifft Lot auf Leiterplatten, beispielsweise in Steuergeräten, in vor dem 1. Januar 2016 typgenehmigten Fahrzeugen
  • Punkt 8b betrifft Lot in Kabelbäumen und anderen Bauteilen der elektrischen Anlage in vor dem 1. Januar 2011 typgenehmigten Fahrzeugen

Schwierigkeiten drohen nun von anderer Seite, nämlich durch die EU-Chemikalienverordnung 1907/2006 REACH und die zuständige Europäische Chemikalienagentur ECHA. Die Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (engl.: registration, evaluation, authorisation and restriction of chemicals, kurz REACH).

Das Problem: Kürzlich setzte die ECHA das Schwermetall Blei auf die Kandidatenliste besonders besorgniserregender Stoffe (substances of very high concern, SVHC). Was bedeutet, dass Blei künftig womöglich in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen wird und damit der Autorisierungspflicht von REACH unterliegt.

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