Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ) Neue RKÜ-Formulare

Von Fachanwalt für Verkehrsrecht Matthias Nickel, Mayen |

Die RKÜ ist seit Jahrzehnten aus dem täglichen Geschäft der Karosseriebaubetriebe nicht mehr wegzudenken. Immer wieder musste das Formular der aktuellen Rechtslage angepasst werden. Jüngst sorgte eine für die Kaskoversicherung relevante Gesetzesänderung für eine Überarbeitung des bisherigen RKÜ-Formulars.

Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert für die »Fahrzeug+Karosserie« regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
Rechtsanwalt Matthias Nickel erläutert und kommentiert für die »Fahrzeug+Karosserie« regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Susanne Duda)

In aller Regel wird nach einem Unfall von der Werkstatt die Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜ) ausgefüllt und beim eintrittspflichtigen Versicherer eingereicht. Sie sichert sich so den Zugriff auf die Versicherungsleistung, damit sie ohne das Risiko eines Forderungsausfalls mit der Durchführung der Reparatur beginnen kann. Die Verwendung der RKÜ ist sowohl für den Betrieb als auch den Werkstattkunden vorteilhaft. Die Werkstatt wird bei einer Abtretung unmittelbar Inhaberin der Forderung gegen die Versicherung. Im Gegenzug kann sie bei Abschluss der Reparaturarbeiten auch ohne Geltendmachung des Werkunternehmerpfandrechts das reparierte Fahrzeug an den Kunden zurückgeben. Dies ist unbürokratisch und wird auch von den Versicherern unterstützt. Gleichwohl hat auch diese bewährte Vorgehensweise ihre Tücken, die zu beachten sind.

Haftpflicht und Kasko

Bislang wird in den RKÜ-Formularen bei einem Kaskoschaden lediglich eine Zahlungsanweisung vorgenommen, während bei einem Haftpflichtschaden der Kunde die Ansprüche an die Werkstatt abtritt. Bei der Zahlungsanweisung wird die Werkstatt selbst nicht Inhaberin der Forderung, sondern der Versicherer nur angewiesen, an die Werkstatt zu leisten. Bei der Abtretung geht der Anspruch vollumfänglich auf die Werkstatt über. Die Abtretung bietet daher dem Reparaturbetrieb deutlich mehr Handlungsmöglichkeiten. So wäre der Betrieb bei einer Abtretung – anders als bei einer Zahlungsanweisung – dazu berechtigt, bei einer Rechnungskürzung die restlichen Reparaturkosten in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen.