Umgang mit Gefahrstoffen Neue Verpflichtung ab Sommer 2023

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Die EU-Chemikalienverordnung REACH verlangt ab kommendem Jahr auch in Kfz-Betrieben neue Schulungen, sofern der Diisocyanat-Anteil in verwendeten Produkten einen bestimmten Schwellwert überschreitet. Stichtag ist der 24. August.

Diisocyanat-haltige Kleber können unter anderem bei der Scheibenerneuerung verwendet werden.
Diisocyanat-haltige Kleber können unter anderem bei der Scheibenerneuerung verwendet werden.
(Bild: Pro Motor / T. Volz)

Auf Kfz-Betriebe, die Lacke, Klebstoffe, Karosserieschäume oder andere Produkte mit dem Kürzel PU für Polyurethan verarbeiten, kann ab Sommer 2023 eine neue Verpflichtung im Umgang mit Gefahrstoffen zukommen. Hintergrund sind sogenannte Diisocyanate – chemische Stoffe, die chronische Atemwegserkrankungen auslösen können und teilweise als krebsverdächtig eingestuft sind.

Gemäß Anhang XVII der EU-Verordnung 2020/1149 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) dürfen Diisocyanate ab dem 24. August 2023 weder als Stoff noch als Bestandteil in anderen Stoffen oder Gemischen industriell oder gewerblich verwendet werden; es sei denn, die Konzentration der Diisocyanate beträgt weniger als 0,1 Gewichtsprozent oder der Arbeitgeber stellt sicher, dass Anwender zuvor eine Schulung absolviert haben.

„Das bedeutet für Kfz-Betriebe, dass spätestens ab dem 24. August 2023 sämtliches Personal in Werkstätten, das Umgang mit Gefahrstoffen hat, in denen Konzentrationen an Diisocyanaten von mindestens 0,1 Gewichtsprozent enthalten sind, geschult sein muss“, betont der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einer Mitteilung.

Die Schulungen sind in Abhängigkeit von der Verwendung zu absolvieren und können auch online erfolgen. Unter https://safeusediisocyanates.eu/de/ werden Schulungen auch in deutscher Sprache angeboten. Eine Schulungsauffrischung hat im Intervall von maximal fünf Jahren zu erfolgen. Zudem sind Arbeitgeber verpflichtet, Aufzeichnungen über durchgeführte Schulungen zu führen.

Der ZDK empfiehlt Werkstätten die Erfassung aller eingesetzten Produkte, die Diisocyanate mit mindestens 0,1 Gewichtsprozent enthalten. Zitat aus der Verbandsmitteilung: „Für Kfz-Werkstätten gestaltet sich die Erfassung der eingesetzten Gefahrstoffe vergleichsweise einfach, da Hersteller/Lieferanten seit dem 24.02.2022 Diisocyanate als Stoffe oder als Bestandteil in anderen Stoffen/Gemischen für die industrielle und gewerbliche Verwendung ab 0,1 Gewichtsprozent nur noch in den Verkehr bringen dürfen, wenn sie sicherstellen, dass die Abnehmer einerseits von den Schulungsanforderungen Kenntnis erlangt haben. Andererseits, wenn auf der Verpackung/dem Etikett des jeweiligen Gefahrstoffs der Hinweis ‚Ab dem 24. August 2023 muss vor der industriellen und gewerblichen Anwendung eine angemessene Schulung erfolgen‘ angebracht ist. Dies bedeutet, dass unter anderem mit den Angaben auf einem aktuellen Etikett des jeweiligen Produktes oder im aktuellen Sicherheitsdatenblatt (SDB) vergleichsweise einfach festgestellt werden kann, ob bei der Verwendung bestimmter Gefahrstoffe ab dem 24.08.2023 Schulungsbedarf besteht.“

Sind die vorliegenden Informationen (Etikett oder SDB) nicht aktuell, kann alternativ auf den Internetseiten der Hersteller/Lieferanten oder durch deren Befragung recherchiert werden. Bei Fragen stehen zudem die zuständigen Kfz-Innungen und die technischen Berater der Landesverbände zur Verfügung. 

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