Onlineforum Werkstattrecht Unfallreparatur bei Flottenfahrzeugen
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Steigende Zahlen bei den gewerblichen Zulassungen bringenden steigende Probleme in die Werkstätten. Eins davon sind die Rabatte, die üblicherweise Großkunden eingeräumt werden. Versicherungen wollen – und dürfen – diese Rabatte auch bei Unfallreparaturen einfordern. Die Frage ist: Bei welchen Kunden? Trifft dies beispielsweise auch für das Leasingfahrzeug von „Lieschen Müller“ zu?

Mit dem zunehmenden Trend hin zur gewerblichen Zulassung gewinnen zusätzliche Themen wie Halterhaftung, Führerscheinkontrolle und UVV-Prüfung deutlich an Gewicht, meldet ETL Kanzlei Voigt. Darüber hinaus würden auch immer häufiger verunfallte Flottenfahrzeuge in den Reparaturwerkstätten landen.
Werkstätten sollten in diesen Fällen wissen, dass Flottenfahrzeuge aus Sicht der Versicherungen besonderen Gesetzmäßigkeiten unterliegen. Besonders brisant: Häufig machen die Versicherer dabei keinen Unterschied, ob es sich um einen großen Vermieter handelt oder um das Fahrzeug des Bäckers von nebenan. Auch darauf geht das Seminar Onlineforum Werkstattrecht am 8. 6. 2022 um 15:00 Uhr ein.
Es ist zwingend davon auszugehen, dass der Anteil der Flotten- und Fuhrparkfahrzeuge auch in den nächsten Jahren weiter steigt. Laut KBA wurden im Jahr 2021 insgesamt 2,62 Millionen Fahrzeuge neu zugelassen, 1,7 Millionen Fahrzeuge davon waren gewerbliche Zulassungen, wie das deutsche Online-Portal für Statistik „Statista“ meldete. Damit liegt der Anteil gewerblicher Zulassungen derzeit bei rund 65 Prozent. Allerdings sind hierin auch die Eigenzulassungen der Fahrzeughersteller und deren Händlernetze mit rund 25 Prozent enthalten.
Flottenbetreibern werden von Werkstätten häufig Rabatte auch für Service- bzw. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten eingeräumt. Im Schadenfall wollen Versicherungen diese Vergünstigungen für sich geltend machen und so die Reparaturkosten senken. Erste Gerichtsurteile – auch vom BGH – geben den Versicherern recht und erste Stimmen sagen, dass dies auch für Leasingfahrzeuge gelten könnte. Das wiederum hieße, dass auch „Lieschen Müller“ mit ihrem geleasten Fahrzeug davon betroffen wäre. Und was passiert, wenn der gewerbliche Kunde mit einer Kleinflotte einen Unfallschaden erleidet. Hier kommen die hohen Rabatte in der Regel nicht zum Tragen, werden allerdings vom Versicherer eingefordert.
Auf was muss sich die Werkstatt einstellen, wie kann sie sich vor zu hohen Forderungen schützen und welche Bereiche sind neben den reinen Reparaturkosten noch von den Rabattforderungen betroffen? Muss der Sachverständige beim Gutachten die Großkundenrabatte schon berücksichtigen? Diese Fragen beantwortet unter anderem die ETL Kanzlei Voigt Rechtsanwälte im Onlineseminar Werkstattrecht am 8.6. 2022 um 15.00 Uhr. Melden Sie sich hier an!
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