Kalkulationssysteme: Versicherer bezeichnen sie als unzulässig

Redakteur: Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz

Rechtsanwalt Matthias Nickel stellt in einer IFL-Meldung klar: Versicherer können nur bei Kaskoschäden mit Werkstattbindung auf ein für sie günstigeres Kalkulationssystem verweisen, wenn dieses Kalkulationsprogramm vom Versicherer vertraglich vorgegeben ist.

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(Bild: Wenz)

In den vergangenen Wochen haben sich die Meldungen von Karosseriefachbetrieben gemehrt, nach denen die leistungspflichtigen Versicherer bei einer Unfallreparatur die Rechtmäßigkeit der verwendeten Kalkulationsprogramme (DAT/Audatex/Schwacke) und/oder die verwendete Methode zur Ermittlung der Lackierkosten (nach Hersteller/nach AZT/nach Euro-Lack) in Zweifel ziehen. Meist wird das verwendete System als „unzulässig“ dargestellt und die Rechnung unter Verweis auf eine günstigere Berechnungsmethode gekürzt.

Hierzu hat die IFL gemeinsam mit dem ZKF-Anwalt Mathias Nickel die beigefügte IFL-TeMi verfasst, die darüber Aufschluss gibt, ob der Versicherer auf alternative Schadenskalkulationsmethoden verweisen darf.

Prinzipiell gilt, dass es für den deutschen Markt verschiedene Kalkulationsprogramme (Audatex, DAT, Schwacke etc.) für die Kostenermittlung einer Unfallreparatur gibt. Diese Systeme sind branchenüblich und als Stand der Technik etabliert sowie von allen Marktbeteiligten akzeptiert. Die Auswahl, welches der etablierten Systeme zur Kalkulation eines Unfallschadens verwendet wird, ist eine rein unternehmerische Entscheidung des jeweiligen Fachbetriebs.

Gleiches gilt für die Wahl des Lacksystems: In den Kalkulationssystemen selbst kann der Anwender nach Bedarf und technischer Erforderlichkeit zwischen zwei bis drei unterschiedlichen Lacksystemen (Hersteller, AZT, Euro-Lack etc.) auswählen. Diese Wahl ist freibleibend. Laut der IFL-Meldung gibt es jedoch Situationen, in denen bestimmte Lacksysteme nicht zur Anwendung kommen können/sollten.

Auch beim Kaskoschaden kann der Reparaturbetrieb wählen, welches Kalkulationssystem er anwendet. Auch hier ist der Verweis auf das eine oder andere System unzulässig. Nur bei werkstattgebundenen Kaskoverträgen hat der Versicherer ein Weisungsrecht, welches Kalkulationssystem und welche Lackkalkulationsmethode verwendet werden sollen. In allen anderen Fällen obliegt die Wahl von Kalkulationssystem und Lackberechnungsmethode dem Fachbetrieb.

Die komplette IFL-Meldung finden Sie hier.

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