Autorecht aktuell Voller Ersatz der Reparaturkosten
Redakteur: Marion Fuchs
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach der Teilreparatur eines Unfallschadens. Das Amtsgericht Sigmaringen befand, dass auch bei einer abschnittsweise durchgeführten Reparatur die üblichen Regelungen anzuwenden sind.
Entscheidet sich der Kunde sein Fahrzeug entgegen vorheriger Aussagen doch komplett reparieren zu lassen, hat er Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten.
(Bild: Wenz)
In seinem Urteil AZ: 2 C 39/18 vom 19.03.2018 befand das Amtsgericht (AG) Sigmaringen, dass ein Wechsel von fiktiver auf konkrete Abrechnung dann möglich ist, wenn es sich nicht um sogenanntes Rosinenpicken handelt, sondern wie unten stehend um eine abschnittsweise durchgeführte Reparatur.
Hintergrund
Die Parteien streiten um restlichen Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger hatte den größeren Teil des Schadens auf Rechnung reparieren lassen und die Rechnung bei der Versicherung eingereicht. Einen kleineren abgrenzbaren Teil des Schadens (Motorhaube) aus dem Verkehrsunfall ließ er zunächst nicht instand setzen und sich den entsprechenden Nettobetrag auszahlen.
Später entschied er sich aber doch für eine Reparatur der Motorhaube auf Rechnung und verlangt nun Ersatz der angefallenen Reparaturkosten abzüglich des bereits gezahlten Schadenersatzes.
Aussage
Nach Ansicht des AG Sigmaringen kann der Kläger auch die Kosten für die Reparatur der Motorhaube ersetzt verlangen. Vorliegend pickt der Kläger sich nicht die für ihn günstigen Positionen aus dem Gutachten heraus (wie z.B. Lohnkosten) und rechnet im Übrigen bei den ungünstigen Positionen (z.B. Ersatzteile) fiktiv ab, vielmehr handelt es sich um eine gestaffelte Reparatur.
Der Kläger kann im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen die höheren Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände etwas anderes ergibt. Nichts anderes kann für eine abschnittsweise durchgeführte Reparatur gelten.
„Der der Beklagten „in keinster Weise“ nachvollziehbare Klagebetrag ergibt sich aus der Differenz der im Nachtragsgutachten kalkulierten Reparaturkosten in Höhe von 868,08 € netto und des von der Beklagten über die konkret angefallenen Reparaturkosten (3.172,59 €) hinaus bezahlten Betrages in Höhe von 388,79 €.“
Stand vom 15.04.2021
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