Schadenrecht Wozu verpflichtet die Schadenminderungspflicht?
„Wir kümmern uns um alles“: Dieses Angebot des eintrittspflichtigen Versicherers ist für einen Geschädigten verlockend. Doch letztlich geht es der Assekuranz darum, Kosten einzusparen. Wie muss bzw. darf der Geschädigte reagieren?

Dass sich der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer nach einem gemeldeten Schaden mit dem Geschädigten in Verbindung setzt und ihm anbietet, sich um die Beseitigung des Schadens zu kümmern, ist durchaus legitim. Dies kann man als guten Service verstehen. Letzten Endes geht es aber dem Versicherer darum, Kosten einzusparen.
Aus § 249 Abs. 1 BGB ergibt sich die Verpflichtung des Schadenverursachers, den Zustand wiederherzustellen, der ohne den Schaden bestehen würde (Naturalrestitution). Nach § 249 Abs. 2 BGB hat der Geschädigte aber auch das Recht, statt der Wiederherstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Dieses Recht nehmen die meisten Geschädigten wahr – sie beauftragen die Werkstatt ihres Vertrauens oder rechnen fiktiv ab. Wenn der Geschädigte das Recht hat, selbst über die Beseitigung seines Schadens zu entscheiden: Ist dann das Angebot des Versicherers gänzlich irrelevant und kann einfach abgelehnt werden? Die klare Antwort lautet: Nein!
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