Im Streit um die Mitgliedsbeiträge trafen sich Vertreter von neun ZVK-Landesverbänden mit Vertretern des BIV/ZVK vor dem Bonner Landgericht. Dort erklärte der ZVK seine Trennungsgründe. Von der AÜK war keine Rede.
Unter dem gemeinsamen Dach des Hauses des Kfz-Gewerbes in Bonn führten bis Ende 2025 die beiden Bundesverbände des Kfz-Gewerbes ZDK und ZVK (nun BIV) eine gemeinsame Geschäftsstelle. Mit der Trennung brach der Streit aus, der nun auch ein Gericht beschäftigt.
(Bild: Doris S. Pfaff)
Nicht dass die AÜK-Akkreditierung gefährdet war, sondern dass der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) die Nähe zur Autoindustrie gesucht habe, sei der Grund für den Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks (ZVK) gewesen, die mit dem ZDK gemeinsam geführte Geschäftsstelle aufzukündigen.
Das erklärte der ZVK in seiner Klageerwiderung gegenüber dem Landgericht Bonn. Vergangenen Donnerstag (22. Februar) stand dort in öffentlicher Sitzung der Antrag der neun Landesverbände (Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen-Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) auf einstweilige Verfügung zur Verhandlung an. Darin forderten die neun Landesverbände, die sowohl dem ZDK als auch dem ZVK/BIV angehören, den ZVK auf, seine Beitragsforderungen zurückzunehmen.
Zwar zogen die klagenden Landesverbände ihren Antrag nach »kfz-betrieb«-Informationen zurück, weil er laut Gericht wenig Aussicht auf Erfolg habe. Dennoch wird aus ihrer Sicht das Ergebnis als positiv gewertet: Denn unabhängig von ihrem Antrag liegt dem Gericht eine Klage der neun Landesverbände gegen den ZVK vor. Und die sei, so merkte das Gericht an, für die Kläger aussichtsreich.
Wie berichtet, hatte sich mit der Trennung der bis Ende 2025 gemeinsamen Geschäftsstelle beider Verbände zusätzlich ein Streit um die Mitgliedsbeiträge entzündet, der seit Ende 2025 auch das Landgericht Bonn beschäftigt.
Anlass war der Beschluss des ZVK in seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung im vergangenen Herbst, von seinen Mitgliedern, den Landesverbänden, die auch dem ZDK angehören, erstmals Mitgliedsbeiträge zu erheben. Bis zur Trennung der Geschäftsstellen hatte der ZDK die Mitgliedsbeiträge erhoben. Im Vorfeld der Trennung war mehrmals angekündigt worden, dass für die Mitglieder keine doppelten Beiträge erhoben werden sollen. Die bis dato vom ZDK erhobenen Beiträge sollten zwischen den beiden Bundesverbänden aufgeteilt werden.
Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, als im Oktober 2025 der ZVK seinen Haushaltsentwurf und seine neue Beitragsordnung vorlegte, in der er 95 Prozent des bisherigen Mitgliedsbeitrags beanspruchte, sowie alle Einnahmen aus dem Systementgelt (AÜK). Ursprünglich stand die Aufteilung des Beitrags von 70 Prozent für den ZDK und 30 Prozent für den ZVK im Raum. Neun der zwölf anwesenden ZVK-Mitglieder sprachen sich dagegen aus. Die Stimmenmehrheit aus den drei Landesverbänden Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz – alle seit 2026 nicht mehr ZDK-Mitglied – sprach sich jedoch für die neue ZVK-Beitragsordnung aus.
Weil die neun Landesverbände mit dieser Aufteilung nicht einverstanden sind, entschieden sie sich nach erfolglosem Protest beim ZVK-Vorsitzenden für den Klageweg. Sie begründen ihre Klage mit Formfehlern, da der ZVK-Vorstand seine Mitglieder im Vorfeld der Sitzung nicht ausreichend über den geplanten Haushalts- und Satzungsbeschluss informiert habe.
Gericht wies Antrag auf einstweilige Verfügung zurück
Wie das Gericht diesen Vorwurf wertet, war nicht Gegenstand des am Donnerstag verhandelten Antrags, auch wenn das Gericht nach »kfz-betrieb«-Information ausdrücklich auf die noch zu verhandelnde Hauptklage der neun Landesverbände verwies.
Mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung wollten die Landesverbände erreichen, dass der ZVK die neuen Beiträge nicht erheben dürfe. Auch, weil ein Sonderkündigungsrecht den Mitgliedern verwehrt wurde. Dies wies das Gericht nach Informationen der Redaktion zurück: Es stehe den Landesverbänden frei, die Beiträge vorerst nicht zu zahlen und sich vom ZVK auf die Zahlung verklagen zu lassen, hieß es sinngemäß.
Das Gericht halte die Chancen in dem Hauptverfahren gegen den ZVK für die Klagenden zwar für aussichtsreich, aber den Klageweg nicht für empfehlenswert. Denn die Gefahr einer Zersplitterung des Bundesverbands sei groß. Daher riet das Gericht den Parteien dringend zu einer außergerichtlichen Einigung oder einem gerichtlichen Einigungsverfahren.
Wie die neun Landesverbände nun agieren, ist noch unklar: Ob sie weiterhin ihre Zahlung verweigern und eine Klage des ZVK riskieren. Sicher dürfte jedoch die Zusatzbelastung für die Mitglieder sein. Denn auch der ZDK hat inzwischen seine Beitragsordnung vorgelegt und will den ZVK zu Beitragszahlungen verpflichten.
Stand: 08.12.2025
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Angst vor dem Verlust der AÜK
Ein großer Hebel für den ZVK dürfte in diesem Streit die AÜK sein, da die Mitglieder befürchten, bei Ausschluss oder Austritt aus dem ZVK vom AÜK-System ausgeschlossen zu werden. Denn noch bietet ein solches nur der ZVK, der sich inzwischen Bundesinnungsverband des Kfz-Gewerbes (BIV) nennt.
In Erklärungsnot könnte jetzt der ZVK/BIV geraten, insbesondere Bundesinnungsmeister Detlef Peter Grün und auch die Vorstände der ausgetretenen Landesverbände Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz. Denn sie hatten wiederholt, auch öffentlich, ihren Innungen erklärt, dass eine Geschäftsstellentrennung zur Rettung der AÜK unausweichlich sei.
Wie berichtet, hatte es im Sommer 2024 eine Abweichung bei der AÜK-Auditierung gegeben. Die konnte zwar später nachgebessert werden. Jedoch nur, so hieß es damals von Bundesinnungsmeister Grün, weil der ZVK eine eigene Geschäftsstelle einrichten werde. Weitere Konsequenzen sollte die Trennung nicht haben. Doppelte Strukturen innerhalb des Dachverbands sollte es nicht geben, auch Arbeitsplätze seien nicht gefährdet. Weil keine Einigung erreicht werden konnte, werden inzwischen doppelte Strukturen aufgebaut.
Keine Stellungnahme des ZVK/BIV
Eine Stellungnahme von Bundesinnungsmeister Grün zu der in der Klageerwiderung genannten Begründung gibt es nicht. Auf juristische Empfehlung gibt der ZVK bzw. der Vorsitzende Grün keine Auskünfte zum schwebenden Verfahren, teilte Jürgen Gros, Hauptgeschäftsführer des BIV/ZVK, auf Anfrage mit.
In einem Schreiben an den ZDK-Vorstand informierte nach »kfz-betrieb«-Informationen inzwischen Michael Kraft als ZDK-Vizepräsident und ZVK-Vorstandsmitglied die Mitglieder und forderte den ZVK-Vorstand zu Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung auf.