Verbandstrennung AÜK soll nicht Trennungsgrund gewesen sein

Von Doris S. Pfaff 5 min Lesedauer

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Im Streit um die Mitgliedsbeiträge trafen sich Vertreter von neun ZVK-Landesverbänden mit Vertretern des BIV/ZVK vor dem Bonner Landgericht. Dort erklärte der ZVK seine Trennungsgründe. Von der AÜK war keine Rede.

Unter dem gemeinsamen Dach des Hauses des Kfz-Gewerbes in Bonn führten bis Ende 2025 die beiden Bundesverbände des Kfz-Gewerbes ZDK und ZVK (nun BIV) eine gemeinsame Geschäftsstelle. Mit der Trennung brach der Streit aus, der nun auch ein Gericht beschäftigt. (Bild:  Doris S. Pfaff)
Unter dem gemeinsamen Dach des Hauses des Kfz-Gewerbes in Bonn führten bis Ende 2025 die beiden Bundesverbände des Kfz-Gewerbes ZDK und ZVK (nun BIV) eine gemeinsame Geschäftsstelle. Mit der Trennung brach der Streit aus, der nun auch ein Gericht beschäftigt.
(Bild: Doris S. Pfaff)

Nicht dass die AÜK-Akkreditierung gefährdet war, sondern dass der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) die Nähe zur Autoindustrie gesucht habe, sei der Grund für den Zentralverband des Kraftfahrzeughandwerks (ZVK) gewesen, die mit dem ZDK gemeinsam geführte Geschäftsstelle aufzukündigen.

Das erklärte der ZVK in seiner Klageerwiderung gegenüber dem Landgericht Bonn. Vergangenen Donnerstag (22. Februar) stand dort in öffentlicher Sitzung der Antrag der neun Landesverbände (Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen-Bremen, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen) auf einstweilige Verfügung zur Verhandlung an. Darin forderten die neun Landesverbände, die sowohl dem ZDK als auch dem ZVK/BIV angehören, den ZVK auf, seine Beitragsforderungen zurückzunehmen.

Zwar zogen die klagenden Landesverbände ihren Antrag nach »kfz-betrieb«-Informationen zurück, weil er laut Gericht wenig Aussicht auf Erfolg habe. Dennoch wird aus ihrer Sicht das Ergebnis als positiv gewertet: Denn unabhängig von ihrem Antrag liegt dem Gericht eine Klage der neun Landesverbände gegen den ZVK vor. Und die sei, so merkte das Gericht an, für die Kläger aussichtsreich.

Wie berichtet, hatte sich mit der Trennung der bis Ende 2025 gemeinsamen Geschäftsstelle beider Verbände zusätzlich ein Streit um die Mitgliedsbeiträge entzündet, der seit Ende 2025 auch das Landgericht Bonn beschäftigt.

Chronologie des Konflikts

10. Oktober 2024: ZVK beschließt wegen AÜK Trennung der Geschäftsstelle

16. Oktober: ZDK-Vize Thomas Peckruhn übt scharfe Kritik am ZVK

21. Oktober: Appell des ZDK-Präsidenten und Ehrenpräsidenten zur Einheit

28. Oktober 2024: Helmut Peter fordert Rücktritt des Bundesinnungsmeisters

31. Oktober 2024: Kfz-Gewerbe NRW plant Austritt

4. November 2024: Michael Ziegler fordert Lösungen für Verbandsstreit

13. November 2024: NRW-Mitglieder erlauben unter Vorbehalt den ZDK-Austritt

15. November 2024: Interview mit Frank Mund: Darum müssen wir austreten

15. November 2024: Die AÜK ist nicht mehr in Gefahr

21. November 2024: Präsident Joswig ruft zum Dialog auf

28. November 2024: ZVK plant eigene Geschäftsstelle

29. November 2024: Landesverband Baden-Württemberg fordert Zusammenhalt

3. Dezember 2024: ZVK beruft gemeinsamen Hauptgeschäftsführer ab und kündigt gemeinsame Geschäftsstelle

1. Mai 2025 Hauptgeschäftsführer Kurt-Christian Scheel verlässt den ZDK

27. Mai 2025 ZDK-Präsident Arne Joswig tritt zurück

8. Juli 2025: Thomas Peckruhn ist neuer ZDK-Präsident

8. September 2025: Jürgen Gros als ZVK-Hauptgeschäftsführer nominiert

23. September 2025: Jürgen Hasler ist neuer ZDK-Hauptgeschäftsführer

14. Oktober 2025: Interview mit Bayerns Präsident Günter Friedl: Uns geht es um die Sache

20. Oktober 2025: Bayern verlässt den ZDK

24. Oktober 2025: Kfz-Gewerbe Hessen prüft Austritt aus dem ZVK

28. Oktober 2025: Rheinland-Pfalz beschließt ZDK-Austritt

13. November 2025: Kfz-Gewerbe Baden-Württemberg prüft ZVK-Austritt

17. November 2025: Kfz-Gewerbe Sachsen prüft ZVK-Austritt

21. November 2025: Auch Saarland will den ZVK verlassen

24. November 2025: Neun Landesverbände wollen ZVK verklagen

26. November 2025: Sachsen-Anhalt soll dem ZVK kündigen

27. November: Schleswig-Holstein prüft ZVK-Austritt.

Streit um die Mitgliedsbeiträge

Anlass war der Beschluss des ZVK in seiner außerordentlichen Mitgliederversammlung im vergangenen Herbst, von seinen Mitgliedern, den Landesverbänden, die auch dem ZDK angehören, erstmals Mitgliedsbeiträge zu erheben. Bis zur Trennung der Geschäftsstellen hatte der ZDK die Mitgliedsbeiträge erhoben. Im Vorfeld der Trennung war mehrmals angekündigt worden, dass für die Mitglieder keine doppelten Beiträge erhoben werden sollen. Die bis dato vom ZDK erhobenen Beiträge sollten zwischen den beiden Bundesverbänden aufgeteilt werden.

Dieses Vorhaben scheiterte jedoch, als im Oktober 2025 der ZVK seinen Haushaltsentwurf und seine neue Beitragsordnung vorlegte, in der er 95 Prozent des bisherigen Mitgliedsbeitrags beanspruchte, sowie alle Einnahmen aus dem Systementgelt (AÜK). Ursprünglich stand die Aufteilung des Beitrags von 70 Prozent für den ZDK und 30 Prozent für den ZVK im Raum. Neun der zwölf anwesenden ZVK-Mitglieder sprachen sich dagegen aus. Die Stimmenmehrheit aus den drei Landesverbänden Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz – alle seit 2026 nicht mehr ZDK-Mitglied – sprach sich jedoch für die neue ZVK-Beitragsordnung aus.

Weil die neun Landesverbände mit dieser Aufteilung nicht einverstanden sind, entschieden sie sich nach erfolglosem Protest beim ZVK-Vorsitzenden für den Klageweg. Sie begründen ihre Klage mit Formfehlern, da der ZVK-Vorstand seine Mitglieder im Vorfeld der Sitzung nicht ausreichend über den geplanten Haushalts- und Satzungsbeschluss informiert habe.

Gericht wies Antrag auf einstweilige Verfügung zurück

Wie das Gericht diesen Vorwurf wertet, war nicht Gegenstand des am Donnerstag verhandelten Antrags, auch wenn das Gericht nach »kfz-betrieb«-Information ausdrücklich auf die noch zu verhandelnde Hauptklage der neun Landesverbände verwies.

Mit ihrem Antrag auf einstweilige Verfügung wollten die Landesverbände erreichen, dass der ZVK die neuen Beiträge nicht erheben dürfe. Auch, weil ein Sonderkündigungsrecht den Mitgliedern verwehrt wurde. Dies wies das Gericht nach Informationen der Redaktion zurück: Es stehe den Landesverbänden frei, die Beiträge vorerst nicht zu zahlen und sich vom ZVK auf die Zahlung verklagen zu lassen, hieß es sinngemäß.

Das Gericht halte die Chancen in dem Hauptverfahren gegen den ZVK für die Klagenden zwar für aussichtsreich, aber den Klageweg nicht für empfehlenswert. Denn die Gefahr einer Zersplitterung des Bundesverbands sei groß. Daher riet das Gericht den Parteien dringend zu einer außergerichtlichen Einigung oder einem gerichtlichen Einigungsverfahren.

Wie die neun Landesverbände nun agieren, ist noch unklar: Ob sie weiterhin ihre Zahlung verweigern und eine Klage des ZVK riskieren. Sicher dürfte jedoch die Zusatzbelastung für die Mitglieder sein. Denn auch der ZDK hat inzwischen seine Beitragsordnung vorgelegt und will den ZVK zu Beitragszahlungen verpflichten.

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Angst vor dem Verlust der AÜK

Ein großer Hebel für den ZVK dürfte in diesem Streit die AÜK sein, da die Mitglieder befürchten, bei Ausschluss oder Austritt aus dem ZVK vom AÜK-System ausgeschlossen zu werden. Denn noch bietet ein solches nur der ZVK, der sich inzwischen Bundesinnungsverband des Kfz-Gewerbes (BIV) nennt.

In Erklärungsnot könnte jetzt der ZVK/BIV geraten, insbesondere Bundesinnungsmeister Detlef Peter Grün und auch die Vorstände der ausgetretenen Landesverbände Bayern, NRW und Rheinland-Pfalz. Denn sie hatten wiederholt, auch öffentlich, ihren Innungen erklärt, dass eine Geschäftsstellentrennung zur Rettung der AÜK unausweichlich sei.

Wie berichtet, hatte es im Sommer 2024 eine Abweichung bei der AÜK-Auditierung gegeben. Die konnte zwar später nachgebessert werden. Jedoch nur, so hieß es damals von Bundesinnungsmeister Grün, weil der ZVK eine eigene Geschäftsstelle einrichten werde. Weitere Konsequenzen sollte die Trennung nicht haben. Doppelte Strukturen innerhalb des Dachverbands sollte es nicht geben, auch Arbeitsplätze seien nicht gefährdet. Weil keine Einigung erreicht werden konnte, werden inzwischen doppelte Strukturen aufgebaut.

Keine Stellungnahme des ZVK/BIV

Eine Stellungnahme von Bundesinnungsmeister Grün zu der in der Klageerwiderung genannten Begründung gibt es nicht. Auf juristische Empfehlung gibt der ZVK bzw. der Vorsitzende Grün keine Auskünfte zum schwebenden Verfahren, teilte Jürgen Gros, Hauptgeschäftsführer des BIV/ZVK, auf Anfrage mit.

In einem Schreiben an den ZDK-Vorstand informierte nach »kfz-betrieb«-Informationen inzwischen Michael Kraft als ZDK-Vizepräsident und ZVK-Vorstandsmitglied die Mitglieder und forderte den ZVK-Vorstand zu Verhandlungen mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung auf.

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