Meist wird dem Geschädigten erst nach einem Unfall bewusst, dass er einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen hat und somit der Zugang zur „Werkstatt des eigenen Vertrauens“ verwehrt ist. In Fällen der Mithaftung des Unfallgegners kann dem Geschädigten allerdings mit dem Quotenvorrecht geholfen werden.
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