Wird ein Leasingfahrzeug durch einen unverschuldeten Unfall beschädigt, ist die Bearbeitung des Haftpflichtschadens komplexer. Der Halter ist regelmäßig nicht Eigentümer, weshalb bei einigen Rechtsfragen auf den Leasinggeber abzustellen ist.
Meist wird dem Geschädigten erst nach einem Unfall bewusst, dass er einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen hat und somit der Zugang zur „Werkstatt des eigenen Vertrauens“ verwehrt ist. In Fällen der Mithaftung des Unfallgegners kann dem Geschädigten allerdings mit dem Quotenvorrecht geholfen werden.
Laut gefestigter Rechtsprechung dürfen sich der Geschädigte als auch die Werkstatt auf Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verlassen. Gilt dieser Grundsatz auch, wenn ein Prüfbericht des Versicherers Reparaturpositionen beanstandet?
Mit der Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hat der BGH im Jahre 2024 die Schadenregulierung grundlegend verändert. Schon damals deutete der BGH an, dass dies auch für andere Schadenpositionen gelten kann. Wie steht es mit den Mietwagenkosten?
Die Vorschadenproblematik beschäftigt nach wie vor erheblich die Gerichte. In einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr wies der BGH darauf hin, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten im Haftpflichtprozess nicht überspannt werden dürfen. Diese Entscheidung ist aber mit Vorsicht zu genießen.
Die BGH-Urteile zum Werkstattrisiko aus dem letzten Jahr regeln, dass Geschädigte die Reparaturkosten vom Versicherer erhalten und diesem dafür etwaige Schadenersatzansprüche wegen „überhöhter Rechnung“ gegen seine Werkstatt abtreten. Die Durchsetzung der Ansprüche bleibt aber problematisch.
Die Vorschadenproblematik beschäftigt nach wie vor erheblich die Gerichte. In einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr wies der BGH darauf hin, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten im Haftpflichtprozess nicht überspannt werden dürfen. Diese Entscheidung ist aber mit Vorsicht zu genießen.
Laut gefestigter Rechtsprechung dürfen sich der Geschädigte als auch die Werkstatt auf Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen verlassen. Gilt dieser Grundsatz auch, wenn ein Prüfbericht des Versicherers Reparaturpositionen beanstandet?
Die BGH-Urteile zum Werkstattrisiko aus dem letzten Jahr regeln, dass Geschädigte die Reparaturkosten vom Versicherer erhalten und diesem dafür etwaige Schadenersatzansprüche wegen „überhöhter Rechnung“ gegen seine Werkstatt abtreten. Die Durchsetzung der Ansprüche bleibt aber problematisch.
Mit der Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hat der BGH im Jahre 2024 die Schadenregulierung grundlegend verändert. Schon damals deutete der BGH an, dass dies auch für andere Schadenpositionen gelten kann. Wie steht es mit den Mietwagenkosten?
Meist wird dem Geschädigten erst nach einem Unfall bewusst, dass er einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen hat und somit der Zugang zur „Werkstatt des eigenen Vertrauens“ verwehrt ist. In Fällen der Mithaftung des Unfallgegners kann dem Geschädigten allerdings mit dem Quotenvorrecht geholfen werden.