Seit der Änderung der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko versuchen Versicherer, auch bei konkreter Abrechnung auf eine Werkstatt zu verweisen. Ziel ist es, dem Geschädigten, wenn er stattdessen die Werkstatt seines Vertrauens beauftragt, einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nachzuweisen. Ist das zulässig?
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