Rechtliche Grundlagen
Fahrzeugumbauten für Mobilitätseingeschränkte
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Aufwendige Umbauten und Anpassungen der Basisfahrzeuge sind erforderlich, damit mobilitätseingeschränkte Personen mit Pkw am Straßenverkehr teilnehmen können. Mit dem Umbau sind oft auch hohe Begutachtungs- und Prüfanforderungen verbunden.
Bei Fahrzeugumbauten für mobilitätseingeschränkte Personen muss grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Fahrzeugarten unterschieden werden. Zum einen handelt es sich dabei um Fahrzeugumbauten für mobilitätseingeschränkte Fahrzeugführer, also für Selbstfahrer, und zum anderen um Fahrzeuge für die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Personen in Rollstühlen.
Fahrzeugumbauten für die Beförderungen von Rollstuhlfahrern sind in der Regel standardisiert und unterliegen als Fahrzeug besonderer Zweckbestimmung den EU-weit harmonisierten Anforderungen der EU-Rahmenverordnung 2018/858. Darin ist das „Rollstuhlgerechte Fahrzeug“ mit dem Code SH folgendermaßen definiert: Ein Fahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen im Rollstuhl sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.
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