Schadenrecht Haftpflichtschaden: Das ist bei Leasingfahrzeugen zu beachten

Von Matthias Nickel 3 min Lesedauer

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Wird ein Leasingfahrzeug durch einen unverschuldeten Unfall beschädigt, ist die Bearbeitung des Haftpflichtschadens komplexer. Der Halter ist regelmäßig nicht Eigentümer, weshalb bei einigen Rechtsfragen auf den Leasinggeber abzustellen ist.

Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.(Bild:  Nickel)
Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Nickel)

Ein Großteil der in Deutschland neu zugelassenen Fahrzeuge wird nicht bar bezahlt, sondern auf verschiedene Art und Weise finanziert, wobei das Leasing – insbesondere bei Elektrofahrzeugen – immer beliebter wird. Dies ist auch für den Reparaturbetrieb von hoher Bedeutung, weil bei Leasingfahrzeugen vieles anders ist als bei Fahrzeugen, die dem Geschädigten/Kunden gehören.

Beim Leasing ist es in der Regel so, dass der Leasingnehmer (Kunde) lediglich Halter des Fahrzeugs ist, nicht aber dessen Eigentümer. Die Ansprüche, die dem Eigentümer einer beschädigten Sache zustehen, stehen dann dem Geschädigten persönlich nicht zu. Gleichwohl hat er aber gegenüber dem Leasinggeber als Eigentümer bestimmte Verpflichtungen, die in seiner Person einen eigenen Schaden, den sogenannten Haftungsschaden, begründen.