Urteil Rückfahrkamera reicht bei Ausparkunfall nicht

Quelle: sp-x 1 min Lesedauer

Beim Rückwärtsfahren müssen Autofahrer nach hinten schauen. Und zwar mit eigenen Augen.

(Bild:  BMW)
(Bild: BMW)

Beim Rückwärtsfahren darf man sich nicht auf das Kamerabild verlassen. Das hat das Landgericht Lübeck in einer Verhandlung um einen Zusammenstoß zweier Autos auf einem Supermarktparkplatz betont (Az.: 9 O 113/21). Die beiden Fahrzeuge hatten sich touchiert, als einer der Fahrer gerade aus einer Lücke ausparkte, während der andere hinter dem Heck seines Pkw entlangfuhr. Beide Fahrer tragen dem Gericht zufolge eine Teilschuld: Der zweite war mit 15 km/h zu schnell unterwegs, um rechtzeitig bremsen zu können.

Der erste hatte nicht während des kompletten Ausparkens über die Schulter geguckt, sondern sich zeitweise auf seine Rückfahrkamera verlassen. Das reiche nicht aus, um eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer sicher auszuschließen, zitiert RA Online aus der Entscheidung. Der Rückwärtsfahrer muss daher zwei Drittel des Schadens übernehmen, der zu schnell gefahrene andere Autofahrer ein Drittel.

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