Nutzungsausfallentschädigung
Alltäglich oder nicht – auf den Gebrauch kommt es an
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Nimmt der Geschädigte bei einem Haftpflichtschaden keinen Mietwagen in Anspruch, so hat er Anspruch auf die Nutzungsausfallentschädigung. Gerade beim Totalschaden und einer längeren Ausfallzeit kann da eine gehörige Summe zusammenkommen.
Es ist anerkannt, dass bei einem Haftpflichtschaden der Geschädigte wegen des Fahrzeugausfalls einen Schaden erleidet. Die Gerichte lassen sich dabei von der Überlegung leiten, dass der Fahrzeughalter Kosten trägt, die auch unabhängig vom Betrieb anfallen. Kann der Geschädigte das Fahrzeug unfallbedingt eine gewisse Zeit nicht nutzen, so entsteht ihm dadurch ein messbarer Schaden, der zu dem Anspruch auf Nutzungsausfall führt.
Jedoch besteht nicht in allen Fällen ein solcher Anspruch. Erforderlich ist laut BGH, dass das Fahrzeug der „eigenwirtschaftlichen Lebensführung“ dienen muss. Daher kommt Nutzungsersatz nur für einen „der vermögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht“. Besitzt der Geschädigte einen Pkw, mit dem er zur Arbeit fährt und Besorgungen erledigt, ist dies eindeutig.
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