Mietwagen

Anspruch besteht nicht immer

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Einwand: Sie hätten ja Ihren Zweitwagen nehmen können

Durchaus häufig kommt der Einwand, der Geschädigte habe ja noch ein Fahrzeug. Damit habe er sich auch ohne einen Mietwagen mobil halten können.

Auch das ist wieder eine Frage des Einzelfalls. Die Zumutbarkeit spielt die entscheidende Rolle.

Massenhaft ist es so, dass der Zweitwagen anderen Familienmitgliedern zugeordnet ist. Dann ist es nicht zumutbar, dem jeweiligen Familienmitglied zugunsten des Schädigers ein Auto „wegzunehmen“ (AG Miesbach, Urteil vom 13.08.2009 - 1 C 1077/08)

Manchmal mag es auch so sein, dass ein Zweitwagen zwar zur freien Verfügung steht, aber einen Nutzungszweck nicht erfüllen kann. Das kann zum Beispiel ein Thema der Anhängelast sein: Der SUV ist unfallbeschädigt, der Smart kann den Pferdehänger nicht ziehen. Und in manchen Fällen scheitert der Einsatz des Zweitfahrzeugs schlichtweg an seiner fehlenden Alltagstauglichkeit (Morgan Plus 8, Oldtimer oder sonstiges „Spielzeug“ wie Quad, Motorrad etc.).

Wenn der Geschädigte aber einen ihm ständig zur Verfügung stehenden zumutbar nutzbaren Zweit- oder gar Dritt- und Viertwagen hat, hat er tatsächlich keinen Anspruch auf einen Mietwagen (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2011 - 2 O 624/09).

Das ist nachvollziehbar, denn geschützt ist die entzogene Mobilität. Nicht geschützt ist es, dass keine Lücke in der Garage entsteht.

Seltener Einwand: Wofür brauchen Sie überhaupt ein Auto?

In einigen europäischen Nachbarländern ist die Rechtslage so, dass einen Mietwagen nur beanspruchen kann, wer anders seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. So kommt auch hier von Zeit zu Zeit der ein oder andere Versicherer auf die Idee zu bestreiten, dass der Geschädigte sein Auto benötige. Man könne auch ohne Auto zurechtkommen.

Die allermeisten Gerichte halten sich jedoch an den Grundsatz, dass die Nutzungsnotwendigkeit per se vermutet wird. Denn sonst hätte der Geschädigte gar kein Auto.

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