Rechtstipp
Beweismittel nicht voreilig vernichten!
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Ein falsch eingebautes Ersatzteil oder ein Warnsignal, das der Kunde ignoriert hat, können zu erheblichen Schäden führen. Ein Urteil des OLG Celle zeigt, dass Kfz-Werkstätten potenzielle Beweismittel nicht vorschnell vernichten sollten.
Eine Servicekundin verklagte ihre Kfz-Werkstatt, nachdem ein von dieser falsch eingebauter Ölfilter zu einem Motorschaden geführt hatte. Die Kfz-Werkstatt forderte für die Reparatur Werklohn über 17.831,33 Euro, doch die Besitzerin begehrte Schadensersatz und verweigerte die Zahlung. Das OLG Celle gab der Klägerin Recht (19.02.2025 - 14 U 150/24).
Nach Auffassung des Gerichts könne die Kfz-Werkstatt keinen Werklohn für die Reparaturarbeiten am Motor verlangen, da der fehlerhafte Einbau des Ölfilters unnötigerweise zu der Reparatur geführt hat. Das Gericht argumentierte mit dem sogenannten „dolo-agit-Einwand“: Demnach handelt treuwidrig, wer etwas verlangt, was er sofort zurückgeben müsste. Sprich: Die Kfz-Werkstatt würde Reparaturkosten fordern, die sie im Wege des Schadensersatzes umgehend wieder an die Klägerin erstatten müsste. Bei dem Motorschaden handele es sich nämlich um einen Mangelfolgeschaden, der durch den fehlerhaften Einbau des Ölfilters an dem Motor eingetreten sei. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 636 BGB fällt aus, denn selbst bei einer gedachten Nacherfüllung würde es zu einem Schaden am Motor kommen. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nur auf das ursprüngliche Interesse an einem mangelfreien Werk; hier den ordnungsgemäßen Einbau eines Ölfilters.
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