Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass man beim Kauf von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote im Kaufvertrag von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen darf. Das hat weitreichende Konsequenzen vor allem für den Verkäufer.
Um einen MG Typ B Roadster wie diesen ging es in einem Rechtsstreit, den jetzt das BGH entschieden hat. Das Ergebnis: In diesem Fall war die Zustandsnote trotz Gewährleistungsausschluss für den Verkäufer bindend.
(Bild: Bull-Doser, Public domain, via Wikimedia Commons)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei Kauf/Verkauf von Oldtimern bei der Angabe einer Zustandsnote im Kaufvertrag, im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers, von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) auszugehen ist. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen. Darauf verweist der Wetzlarer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher Verkehrsrechts Anwälte e. V.
Der Sachverhalt
Der Kläger erwarb 2020 im Rahmen eines Privatkaufs einen MG Typ B Roadster, Baujahr 1973, mit H-Zulassung. Der Beklagte hatte für dieses Fahrzeug eine Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform geschaltet. Dort war als Zustandsnote „2 bis 3“ angegeben. Zudem hatte dieser auf die zwölfjährige Besitzzeit und einen technisch einwandfreien Zustand des Fahrzeugs und die fortlaufend durchgeführten Erhaltungs- und Restaurierungsmaßnahmen hingewiesen. Im Kaufvertrag, in dem die Sachmängelgewährleistung unter anderem mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: „Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: siehe Gutachten – Note 2-3“. Bei Vertragsschluss legte er ein Gutachten von 2011 und eines von 2017 vor. Ersteres nannte eine Zustandsnote von „2,0“, letzteres eine solche von“ „3-“.
Die Ernüchterung
Anfang 2022 stellte der Käufer und Kläger das Fahrzeug beim TÜV zur Hauptuntersuchung vor. Dieser verweigerte eine Prüfplakette wegen erheblicher Mängel. Unter anderem aufgrund einer an verschiedenen Stellen korrosionsgeschwächten Bodengruppe, mehrfach durchgerosteten Schwellern und einem durchgerosteten Radhaus hinten links und rechts. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er von dem Beklagten im Wesentlichen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie den Ersatz von Aufwendungen.
Der bisherige Prozessverlauf
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehe den geltend gemachten Ansprüchen der zwischen den Parteien vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Zwar gelte dieser nicht im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung. Die Parteien hätten jedoch eine Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend, dass dieses einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand aufweise, nicht vereinbart. Der Beklagte habe mit dem der Angabe „2-3“ beigefügten Zusatz „siehe Gutachten“ zum Ausdruck gebracht, woher er diese Angabe entnommen habe und dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handele. Angesichts dessen habe der Kläger nicht erwarten können, dass der Beklagte die Haftung für die Richtigkeit der Angabe habe übernehmen und für die Folgen des Fehlens der betreffenden Eigenschaft habe einstehen wollen.
Die Vereinbarung einer Zustandsnote von „2-3““ habe sich auf den Inhalt der in Bezug genommenen Gutachten aus den Jahren 2011 und 2017 beschränkt. Der Angabe der Zustandsnote in der Verkaufsanzeige komme deshalb keine eigenständige Bedeutung mehr zu, weil die Parteien diese in dem Kaufvertrag durch die Bezugnahme auf die Gutachten modifiziert hätten. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Oldtimerkäufer sein Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Und siehe da, die Revision hatte Erfolg. Der BGH entschied dass hier eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF dahingehend vorlag, dass das Fahrzeug einen der Zustandsnote „2-3“ entsprechenden Zustand, also einen im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ liegenden Erhaltungszustand nach den üblichen Bewertungskriterien, aufweist. „Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung gegeben ist, ist eine Frage der – nach beiden Seiten hin interessengerechten – Vertragsauslegung. Bei einem Oldtimerkauf ist bei dieser Auslegung die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten zu berücksichtigen. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern in einem mehrstufigen Bewertungsmodell ist allgemein gebräuchlich und branchenüblich“, erklärt Anwalt Romanus Schlemm.
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Diese allgemein bekannten und anerkannten Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers. Sie haben maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend kommt der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befindet und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen will. Es ist deshalb regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen. Derartige Umstände lagen in diesem Fall nicht vor.
Stand: 08.12.2025
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Im Gegenteil bestätigen der weitere Inhalt des Kaufvertrags und die sonstigen Umstände seines Abschlusses das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung. Hiernach sollte die Angabe der Zustandsnote „2-3“ verbindlich sein. Die Bezugnahme auf die Gutachten im Zusammenhang mit der Angabe der Zustandsnote „2-3“ in dem Kaufvertrag war nicht dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte hiermit lediglich auf die Gutachten als fremde Quellen verweisen und damit zum Ausdruck bringen wollte, dass es sich bei der angegebenen Zustandsnote um fremdes Wissen handele, für das er nicht einstehen wollte. Denn zum einen entsprach die im Kaufvertrag angegebene Zustandsnote von „ weder der Zustandsnote aus einem der Gutachten, noch ergab sie sich etwa aus der Bildung eines Mittelwerts der Bewertungen dieser Gutachten, sondern übertraf diesen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte dies nur so verstanden werden, dass der Beklagte einen gegenüber dem letzten Gutachten verbesserten Zustand zusagen wollte. Zum anderen enthielt die Erklärung des Beklagten in dem Kaufvertrag nach objektivem Empfängerhorizont eine Angabe zum aktuellen Fahrzeugzustand, der für die Kaufentscheidung grundsätzlich ausschlaggebend ist. Die Gutachten bezogen sich jedoch auf weit zurückliegende Zeitpunkte. Die Erklärung des Beklagten zum Fahrzeugzustand ging demnach über den Inhalt der Gutachten hinaus und stellte damit keine reine Mitteilung fremden Wissens dar.
Die Mitte aus „2“ und „3-“ ist nicht „2-3“
Die bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtumstände hier für die Auslegung des Kaufvertrages ebenfalls heranzuziehende Verkaufsanzeige stützt dieses Auslegungsergebnis. Denn dort hat der Beklagte aufgezeigt, dass er den Zustand des Fahrzeugs seit zwölf Jahren aus eigener Anschauung kannte und das Fahrzeug fortlaufend durch Restaurierungs- und Erhaltungsmaßnahmen in dem von ihm behaupteten guten Zustand erhalten hat. Vor diesem Hintergrund konnte die Aussage in dem Kaufvertrag, das Fahrzeug weise einen Zustand von „2 bis 3“ auf, erst recht nur so verstanden werden, dass der Beklagte damit den Ist-Zustand im Zeitpunkt des Verkaufs beschreiben und hierfür auch die Gewähr übernehmen wollte.
Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von „2-3“ vorlag, konnte sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Für die Entscheidung kommt es mithin darauf an, ob das Fahrzeug sich entsprechend der Beschaffenheitsvereinbarung in einem im mittleren Bereich zwischen den Zustandsnoten „2“ und „3“ entsprechenden Erhaltungszustand befand. Hierzu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – keine Feststellungen getroffen. Der Senat hat deshalb das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.