Schadenrecht Darlegungslast bei Vorschäden

Von Matthias Nickel 3 min Lesedauer

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Die Vorschadenproblematik beschäftigt nach wie vor erheblich die Gerichte. In einer Entscheidung aus dem vergangenen Jahr wies der BGH darauf hin, dass die Anforderungen an die Darlegungslast des Geschädigten im Haftpflichtprozess nicht überspannt werden dürfen. Diese Entscheidung ist aber mit Vorsicht zu genießen.

Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht(Bild:  Susanne Duda)
Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(Bild: Susanne Duda)

In dem vom BGH am 30.07.2024 (VI ZR 122/23) entschiedenen Fall machte der Geschädigte die Reparaturkosten eines aktuellen Schadens gegen den Versicherer geltend. Der Versicherer wandte ein, am Fahrzeug seien Vorschäden vorhanden gewesen, die sich nicht von dem aktuellen Schaden unterscheiden ließen. Das Amtsgericht erhob daher Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass einige Schäden sich definitiv nicht auf den Unfall zurückführen lassen. Bei anderen Schäden war der Sachverständige der Meinung, dass diese durchaus durch den aktuellen Unfall entstanden sein könnten, aber nicht müssen.

Der Kläger machte zu den kompatiblen bzw. inkompatiblen Beschädigungen keine weiteren Angaben. Die Instanzgerichte wiesen die Klage des Geschädigten mit der Begründung ab, er habe nicht schlüssig dargelegt, dass wenigstens ein bestimmter, genau abgrenzbarer Teil des Schadens auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführen ist. Er sei daher insgesamt beweisfällig geblieben.