Schadenregulierung „Das muss doch der Kunde am Ende gar nicht bezahlen“

Von Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz 2 min Lesedauer

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Die Tatsache, dass die Werkstatt dem Geschädigten aus einer Rechnung und deren Vergütung durch die Versicherung entstehende eventuelle Differenzen stundet, bedeutet nicht, dass die Werkstatt sie nicht haben möchte.

Rechtsanwalt Joachim Otting
(www.rechtundraeder.de) 
kommentiert jeden Monat 
aktuelle Gerichtsurteile für 
»Fahrzeug+Karosserie«.(Bild:  Joachim Otting)
Rechtsanwalt Joachim Otting
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aktuelle Gerichtsurteile für 
»Fahrzeug+Karosserie«.
(Bild: Joachim Otting)

Schriftsätze von Versicherern mit der Bemerkung: „Da wird doch nur beim Unfallschaden abgezockt, der Kunde wird es nicht bezahlen müssen“ – gibt es immer wieder. Und solche Sätze machen von Zeit zu Zeit im gewünschten Sinne Stimmung.

Denn wenn man ehrlich ist: Was sich gegenüber dem Versicherer nicht durchsetzen lässt, wird von der instand setzenden Werkstatt am Ende tatsächlich oft ausgebucht. Der Geschädigte in seiner Rolle als Auftraggeber wird dann von der Reparaturbetrieben in der Regel nicht selbst in Anspruch genommen.