Schadenregulierung Das Nachbesichtigungsverlangen des Versicherers

Von Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz 2 min Lesedauer

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Verlangt der Versicherer die Nachbesichtigung des Fahrzeugs, so verzögert sich die Bearbeitung des Falls erheblich. Das neue Urteil des BGH zum Werkstattrisiko (VI ZR 147/21) lässt vermuten, dass in Zukunft häufiger die Nachbesichtigung verlangt wird.

Rechtsanwalt Matthias Nickel, Mayen (www.rae-mayen.de), erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.(Bild:  Susanne Duda)
Rechtsanwalt Matthias Nickel, Mayen (www.rae-mayen.de), erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Susanne Duda)

Der Geschädigte ist verpflichtet, die Höhe des ihm entstandenen Schadens nachzuweisen. In der Regel genügt er dieser Verpflichtung durch Vorlage eines Haftpflichtgutachtens, in dem der Schaden bewertet wurde. Im Falle der konkreten Abrechnung kann der Geschädigte sich zudem auf die Reparaturrechnung beziehen. Damit hat der Geschädigte zunächst alles getan, was er zur Begründung seiner Ansprüche tun muss.

Der Versicherer hat kein generelles Recht zur Nachbesichtigung. Insbesondere ergibt sich ein solches nicht aus 119 Abs. 3 VVG. Vielmehr muss der Versicherer sein Nachbesichtigungsverlangen stets begründen (LG Berlin, Urteil vom 13.7.2011 – 42 O 22/10).