Bagatellisierung von Unfallschäden Das Strafrecht lässt grüßen

Von RA Joachim Otting 4 min Lesedauer

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Dass ein Unfallschaden bagatellisiert wird, kommt häufig genug vor. Bei dem vorliegenden Urteil kam allerdings ein nicht alltäglicher und seltener Umstand hinzu: Das Fahrzeug war bereits gestohlen, als der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.

So mancher Händler „vergisst“ nach der Unfallreparatur, dass ein gravierender Schaden vorlag, und verschweigt ihn. Achtung: Das ist Betrug.(Bild:  © industrieblick - adobe.stock.com)
So mancher Händler „vergisst“ nach der Unfallreparatur, dass ein gravierender Schaden vorlag, und verschweigt ihn. Achtung: Das ist Betrug.
(Bild: © industrieblick - adobe.stock.com)

Ein Gebrauchtwagenhändler kaufte einen Unfallwagen mit wirtschaftlichem Totalschaden, ließ ihn in Polen für umgerechnet 6.000 Euro reparieren und verkaufte ihn für 35.500 Euro an einen Endkunden. Im Kaufvertrag war notiert: „Rep. Schaden vorne links.“

Nach dem Kauf wurde das Fahrzeug gestohlen; der Teilkaskoversicherer griff auf den Eintrag im Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) zu und erstattete nur 28.000 Euro. Im HIS werden unter anderem Daten über Fahrzeuge im Zusammenhang mit Versicherungsfällen bei Auffälligkeiten wie atypische Schadenhäufigkeiten, besondere Schadenfolgen etc. sowie Totalschäden gespeichert. Daraufhin fühlte sich der Käufer arglistig getäuscht und erklärte erfolgreich die Anfechtung des Kaufvertrages. Die Differenz von 7.500 Euro zum Kaufpreise verlangte er vom Gebrauchtwagenhändler.