Altschadenproblematik Der überdeckte Altschaden war dem Gutachter bekannt

Von Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz 2 min Lesedauer

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Schadeneintrittspflichtige Versicherer haben verständlicherweise wenig Interesse daran, einen Schaden, der dem aktuellen Schadenereignis vorangegangen ist, mit oder sogar zweimal zu begleichen. Deshalb lehnen Versicherer die Schadenregulierung immer häufiger ab, mit dem Hinweis auf einen Altschaden.

Rechtsanwalt Joachim Otting
(www.rechtundraeder.de) 
kommentiert jeden Monat 
aktuelle Gerichtsurteile für 
»Fahrzeug+Karosserie«.(Bild:  Joachim Otting)
Rechtsanwalt Joachim Otting
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»Fahrzeug+Karosserie«.
(Bild: Joachim Otting)

Kaum ein anderes Thema macht in der Schadenregulierung derzeit derartig viele Schwierigkeiten wie der Alt- oder Vorschaden am nunmehr abermals unfallbeschädigten Fahrzeug. Einzuräumen ist, dass es nicht Aufgabe eines Versicherers ist, alte Schäden mit zu bezahlen oder gar noch einmal zu bezahlen. Die berechtigte Gegenwehr der Versicherer wird durch das bestens gefüllte Hinweis- und Informationssystem HIS, in dem Versicherern bekannt gewordene Schäden gespeichert sind, unterstützt.

Eine interessante Konstellation war Grundlage eines Urteils des AG Halberstadt: Der Geschädigte hatte schon vor dem aktuellen Unfall ein Schadenereignis an dem Fahrzeug. Den damals eingetretenen Schaden hatte er unrepariert gelassen und auf fiktiver Basis abgerechnet. Der neue Schaden überdeckte den alten und führte in den Totalschaden. Einen solchen schadenrechtlichen Knoten bekommt man nicht allzu leicht wieder aufgeknüpft.