Reparaturkostenübernahmebestätigung Die Rechtslage hat sich geändert

Von Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz 2 min Lesedauer

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Seit 2022 beurteilt der BGH die Klage der Werkstatt aus abgetretenem Recht in Rechnungskürzungsfällen anders als die Klage des Geschä­digten. Diese Rechtsprechung hat sich in neuen Urteilen verfestigt.

Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.(Bild:  Susanne Duda)
Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Susanne Duda)

Bereits im Urteil vom 26.4.2022 (VI ZR 147/21) hatte der BGH angedeutet, dass er in Rechnungskürzungsfällen die Klage der Werkstatt aus abgetretenem Recht anders beurteilt als die Klage des Geschädigten. Diese Rechtsprechung hat sich in Urteilen vom 16.1.2024 verfestigt, sodass den Betrieben nicht mehr geraten werden kann, sich die Ansprüche von dem Geschädigten im Haftpflichtschadenfall abtreten zu lassen.

Bei der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko handelt es sich um eine Beweiserleichterung, die es dem Geschädigten ermöglicht, die Reparaturkosten bei konkreter Abrechnung zu 100 Prozent zu realisieren, ohne dass eine langwierige und teure Beweisaufnahme durch einen Gerichtsgutachter erfolgen muss. Hat der Geschädigte die Reparaturrechnung vorgelegt, so stellt diese ein Indiz für die Erforderlichkeit dar mit der Folge, dass das Gericht bei einem Rechnungskürzungsstreit alleine aufgrund der Rechnung den Versicherer verurteilen kann.