Schadenrecht
Die Regresswelle rollt
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Mit den Entscheidungen zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko wollte der Bundesgerichtshof (BGH) im vergangenen Jahr vor allem Unfallgeschädigte stärken. Negative Folgen spüren nun besonders die, die ihnen helfen sollen – Werkstätten und Sachverständige.
Gut gemeinte Ansätze erfahren häufig einen harten Realitätsabgleich. In diese Kategorie dürfte auch die Entscheidung des BGH vom Januar 2024 fallen. Der BGH präzisierte und erweiterte die Rechtsprechung zum sogenannten Werkstattrisiko.
Dabei verfolgte man den hehren Ansatz, dass der Unfallgeschädigte die vollständige Erstattung von Reparaturkosten verlangen kann. Das hob auch Dr. Oliver Klein, Richter des BGH, beim Kfz-Sachverständigen Forum hervor. Somit kommt dem Schädiger grundsätzlich das sogenannte Werkstattrisiko zu. Das heißt, wenn der Geschädigte sein Unfallfahrzeug reparieren lässt, muss der Schädiger auch mögliche Mehrkosten übernehmen, die beispielsweise durch überhöhte Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt entstehen. Den Grund sieht der BGH in dem oft nur begrenzten Kfz-Fachwissen der Geschädigten.
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