Schadenrecht Freie Werkstattwahl trotz Werkstattbindung?

Von Matthias Nickel 2 min Lesedauer

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Meist wird dem Geschädigten erst nach einem Unfall bewusst, dass er einen Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung abgeschlossen hat und somit der Zugang zur „Werkstatt des eigenen Vertrauens“ verwehrt ist. In Fällen der Mithaftung des Unfallgegners kann dem Geschädigten allerdings mit dem Quotenvorrecht geholfen werden.

Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.(Bild:  Nickel)
Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Nickel)

Fast alle Versicherer bieten Produkte mit Werkstattbindung an. Es handelt sich dabei um Verträge über eine Kaskoversicherung, bei denen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer vereinbart wird, dass im Falle eines reparaturfähigen Schadens die Reparatur in der Vertragswerkstatt des Versicherers auszuführen ist. Der Kunde überlässt also im Schadenfall die Auswahl der Werkstatt seinem Versicherer und erhält dafür eine günstigere Versicherungsprämie. Der Versicherer refinanziert dies durch entsprechende Preis- und Rabattvereinbarungen mit seinen Vertragswerkstätten.

Kommt es zum Schaden, denkt der Geschädigte nicht mehr an den Vorteil der günstigen Prämie, den er zuvor in Anspruch genommen hat. Er wird sich oft ärgern, dass er nicht in der Werkstatt seines Vertrauens reparieren lassen darf. Verbieten kann der Kaskoversicherer dem Geschädigten die Auswahl der eigenen Werkstatt meist nicht. Doch das hat nach den Versicherungsbedingungen (AKB) finanzielle Konsequenzen für den Kunden. In den AKB ist stets geregelt, dass der Geschädigte, lässt er nicht in einer Vertragswerkstatt reparieren, entweder nur die anteilig in der Vertragswerkstatt anfallenden Kosten ersetzt erhält oder sich eine Vertragsstrafe anrechnen lassen muss. Die Bedingungen können in den einzelnen Versicherungsverträgen höchst unterschiedlich sein.