Wie intensiv müssen Hinweise auf Vorschäden beschrieben sein?
In der Annonce unfallfrei, im Vertrag nicht mehr
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Achtung, das kann schiefgehen: Tauchen in der vorvertraglichen Information und der verbindlichen Bestellung Abweichungen von dem Fahrzeuginserat auf, kann es für den Händler eng werden. Er muss den Käufer lückenlos und transparent informieren.
Ein Autohändler verkauft einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher. Es handelt sich folglich um einen Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). In der Annonce war das Fahrzeug ohne Hinweis auf einen früheren reparierten Unfallschaden angepriesen. Der Gesetzgeber verlangt beim Verbrauchsgüterkauf eine vorvertragliche Information (§ 476 BGB); darin fand sich der Vermerk „entgegen der Annonce Unfallschaden lt. Vorbesitzer“. Das wurde wortgleich in der verbindlichen Bestellung wiederholt. Im Gesetz heißt die Abweichung vom Üblichen „negative Beschaffenheitsvereinbarung“. Und bekanntlich geht der BGH davon aus, dass jüngere Gebrauchtwagen üblicherweise unfallfrei sind. Genügt das für eine negative Beschaffenheitsvereinbarung?
Die Anforderungen an die Intensität der vorvertraglichen Informationspflicht des Verkäufers gegenüber dem Verbraucher beschäftigte das LG Kiel. Seit der Gesetzesänderung im Jahr 2002 ist dies eine der ersten Entscheidungen zu diesem Fragenkreis.
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