Schadenrecht Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Von Rechtsanwalt Joachim Otting 2 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Landläufig gilt: Entsteht ein Schaden bei einer Kollision des vollkaskoversicherten Zugfahrzeugs mit dem gezogenen Anhänger am Zugfahrzeug, ist das nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Aber der tiefere Blick in den Kaskovertrag kann sich lohnen.

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.(Bild:  Otting)
Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtundraeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
(Bild: Otting)

Sei es ein Fehler beim Rangieren, sei es das Ende der Situation eines in Trudeln gekommenen Anhängers, sei es die Folge eines nicht ordnungsgemäß angekuppelten Anhängers: Manchmal stößt ein Zugfahrzeug mit dem daran befestigten Anhänger zusammen. Jahrzehntelang galt in diesen Fällen – und das haben viele Serviceleiter in den Werkstätten so verinnerlicht: Der Schaden, der bei einer Kollision des vollkaskoversicherten Zugfahrzeugs mit dem gezogenen Anhänger am Zugfahrzeug entsteht, ist nicht durch die Vollkaskoversicherung abgedeckt. Denn die Musterbedingungen des Gesamtverbandes Deutsche Versicherungswirtschaft (GDV) hatten dieses Schadenereignis ausdrücklich aus dem Unfallbegriff herausgenommen. Und alle Versicherer – soweit wir sehen – hatten das so vom GDV übernommen. Doch auch hier lohnt nun ein tieferer Blick in den konkreten Kaskovertrag.

Die Grundlage

Nach der üblichen Definition in den Kaskoverträgen, die auch aktuell in den Musterbedingungen des GDV unter A.2.2.2.2 enthalten ist, ist geregelt: „Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.“ Und das wird wie folgt näher erläutert: „Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, beispielsweise Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger.“ Der BGH hatte das schon dahingehend präzisiert, dass zum Beispiel Spurrillen oder eine Windeinwirkung, die den Anhänger in Trudeln gebracht haben, eine Einwirkung von außen sind (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VI ZR 21/11). Dann muss der Kaskoversicherer doch eintreten.

Eine positive Überraschung in den AKB

Der größte deutsche Kraftfahrtversicherer hat im Kampf um die Marktanteile an dieser Stelle nachjustiert. Dass andere ihm bereits gefolgt sind, mag sein. Deshalb muss in solchen Fällen stets der Kaskovertrag des Kunden eingesehen werden. In den Bedingungen der HUK lesen wir seit einiger Zeit unter A.2.3.2: „Bei Gespannen gilt: In der Versicherung des ziehenden Fahrzeugs sind gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen mitversichert (z. B. Rangierschäden, Schäden beim An-/Abhängen, Schlingerschäden). Voraussetzung: Sie sind Eigentümer des gezogenen Fahrzeugs.“ Das ist erfreulich. Aber aufgepasst: Das gilt nicht bei einem gemieteten oder geliehenen Anhänger, der einen anderen Eigentümer hat. Der Wohnwagen vom Schwager, der Grünschnittanhänger vom Nachbarn und so weiter sind nicht privilegiert. n (we)

(ID:50152032)

Jetzt Newsletter abonnieren

Verpassen Sie nicht unsere besten Inhalte

Mit Klick auf „Newsletter abonnieren“ erkläre ich mich mit der Verarbeitung und Nutzung meiner Daten gemäß Einwilligungserklärung (bitte aufklappen für Details) einverstanden und akzeptiere die Nutzungsbedingungen. Weitere Informationen finde ich in unserer Datenschutzerklärung. Die Einwilligungserklärung bezieht sich u. a. auf die Zusendung von redaktionellen Newslettern per E-Mail und auf den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern (z. B. LinkedIn, Google, Meta).

Aufklappen für Details zu Ihrer Einwilligung