Schadenregulierung Leistungen der Werkstatt für den Sachverständigen

Von Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz 2 min Lesedauer

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Oft ist die Werkstatt dem Sachverständigen bei der Erstellung des Gutachtens behilflich und führt verschiedene Arbeiten aus. Manchmal ist es auch nur die Hebebühne, die sie zur Verfügung stellt. Für diese Leistungen steht dem Betrieb eine Vergütung zu.

Sobald die Werkstatt Arbeiten für die Schadensfeststellung durchführt – und sei es nur die zur Verfügung gestellte Hebebühne – steht ihr eine Vergütung zu.(Bild:  Wenz | VCG)
Sobald die Werkstatt Arbeiten für die Schadensfeststellung durchführt – und sei es nur die zur Verfügung gestellte Hebebühne – steht ihr eine Vergütung zu.
(Bild: Wenz | VCG)

Meist werden beschädigte Fahrzeuge in der Werkstatt begutachtet, in der später die Reparatur erfolgen soll. Selbstverständlich ist, dass durchgeführte Arbeiten, wie die Achsvermessung, die Fehlerspeicherauslesung und/oder die Teildemontage, dem Sachverständigen in Rechnung gestellt werden, der diese in seiner Rechnung als Fremdkosten berücksichtigt. In der Regel zahlen Versicherer diese Kosten anstandslos.

Das gleiche gilt, wenn die Leistung der Werkstatt nur in der Zurverfügungstellung der Hebebühne besteht. Gerade bei dieser Position weigern sich Versicherer häufig, diese zu ersetzen. Es wird behauptet, der Aufwand sei in den Gemeinkosten des Sachverständigen enthalten und könne nicht gesondert berechnet werden oder es wird argumentiert, die Kosten seien für die Werkstatt bei der Reparatur ohnehin angefallen und dieser nicht doppelt zu vergüten. Beide Argumente sind falsch.