Fahrzeugzulassung Mit 131 zur HU

Von Steffen Dominsky 5 min Lesedauer

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Eines der ältesten Automobile ist kein Museumsstück, das hinter Glas verstaubt. Stattdessen bewegt der Besitzer seine Benz Victoria regelmäßig auf öffentlichen Straßen. Dabei muss er einiges beachten – und Besitzer sehr alter Fahrzeuge in Sachen Zulassung auch.

Seit 2019 darf die Benz Victoria von PS.Speicher-Gründer Karl-Heinz Rehkopf wieder hochoffiziell auf deutschen Straßen fahren und ist damit das älteste zugelassene Fahrzeug hierzulande.(Bild:  www.spieker-fotografie.de)
Seit 2019 darf die Benz Victoria von PS.Speicher-Gründer Karl-Heinz Rehkopf wieder hochoffiziell auf deutschen Straßen fahren und ist damit das älteste zugelassene Fahrzeug hierzulande.
(Bild: www.spieker-fotografie.de)

Eines der ältesten Automobile ist kein Museumsstück, das hinter Glas verstaubt. Stattdessen bewegt der Besitzer seine Benz Victoria regelmäßig auf öffentlichen Straßen. Dabei muss er einiges beachten – und Besitzer sehr alter Fahrzeuge in Sachen Zulassung auch.

Im Mai 2025 war es wieder so weit: Unternehmer und Oldtimersammler Karl-Heinz Rehkopf stellte seine Benz Victoria zur Hauptuntersuchung vor. Ein Moment, der auch für erfahrene Prüferinnen und Prüfer besonders ist – schließlich hat man nicht alle Tage ein 131 Jahre altes Fahrzeug auf der Grube. Doch so viel vorne weg: Die HU absolvierte die Victoria ohne jegliche Beanstandung und erhielt eine Plakette für zwei weitere Jahre. Damit bleibt die Benz Victoria das älteste straßenzugelassene Automobil Deutschlands – und eines der wenigen weltweit, das aus eigener Kraft auf öffentlichen Straßen unterwegs sein darf. Voraussetzung ist dafür ist eine sogenannte Einzelbetriebserlaubnis. Die erhalten unter anderem jene Fahrzeuge, die zwar nicht den heutigen Normen entsprechen, aber nachgewiesen originalgetreu und technisch sicher sind.

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Dabei ist die Hauptuntersuchung der Victoria kein Selbstzweck. Sie steht symbolisch für den Anspruch von Karl-Heinz Rehkopf und seinem PS.Speicher, Technikgeschichte nicht nur zu bewahren, sondern erfahr- und erlebbar zu machen. Wer das Museum in Einbeck besucht, begegnet der Victoria nicht als lebloses Exponat, sondern als funktionstüchtigem Zeugnis einer Zeit, in der Mobilität gerade erfunden wurde. Und so liegt die Faszination des betagten Wagens nicht allein in seiner technischen Raffinesse. Sie liegt im Erleben – im Stampfen des mächtigen Kolbens, dem Duft von Schmieröl und dem Knarren der Holzspeichen. Das macht deutlich: Mobilität war und ist nicht nur Fortbewegung, sondern auch Ausdruck von Fortschritt, Innovation und Mut.

Deutlich anders als moderne Autos

Angetrieben wird die Benz Victoria von einem Einzylindermotor mit rund drei Litern Hubraum, der etwa sechs PS leistet. Die Höchstgeschwindigkeit liegt bei rund 30 km/h – viel mehr möchte man sich in Anbetracht der extrem schmalen Räder und dem hohen Schwerpunkt auch nicht vorstellen. Aber das ist keineswegs die einzige Besonderheit, mit der das seltene Fahrzeug aufwartet. Aus zulassungstechnischer Sicht hat es noch einiges mehr zu bieten: So gehören beispielsweise die Leuchtmittel der „Scheinwerfer“ eher in die Kategorie Weihnachtsbeleuchtung – die Lampen sind mit Kerzen bestückt, weshalb das Fahrzeug nur tagsüber gefahren werden darf. Und einen Blinker oder Winker sucht man an dem historischen Vehikel ebenfalls vergebens. Stattdessen darf der Fahrer (oder sein Beifahrer) bei Richtungsänderungen diese per historischer Winkerkelle zum Ausdruck bringen – ein „Warnblinken“ scheidet folglich aus. Deshalb muss Herr Rehkopf für den Pannenfall zwei Warnleuchten mitführen. Was er ebenso „händisch“ mitführen muss – normalerweise müsste sie fest verbaut sein – ist eine „Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen“ (§38 StVZO), d. h. irgendeine Form von abschließbarer Stange oder Kette.

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Die StVZO als Bibel in Sachen Zulassungsvorschriften

Diese Vorgabe gilt allerdings nicht nur für diese Benz Victoria, sondern generell für alte bzw. sehr alte Fahrzeuge. Doch welche Vorgaben sind das im Einzelnen und wo finden Besitzer alter Vehikel Informationen dazu? „Klare Antwort: in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die am 1.1.1938 in Kraft trat“, erklärt Carsten Bräuer, Leiter Projektkoordination bei der Dekra Automobil GmbH. Und der Oldtimerexperte ergänzt: „Hier sagt §72 aus, dass Fahrzeuge die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens geltenden Vorschriften einschließlich der erlassenen Nachrüstvorschriften einzuhalten haben.“ Und da hierzulande das Prinzip der Besitzstandswahrung gilt, muss niemand bei seinem Oldtimer irgendwelche Fahrerassistenz- oder modernen Abgasnachbehandlungssysteme nachrüsten. Das Fahrzeug darf also auch heute so auf öffentlichen Straßen fahren, wie es einst vom Band bzw. aus der Manufaktur rollte. „Es gibt allerdings ein paar Ausnahmen“, weiß Carsten Bräuer zu berichten.“ „Sie fallen unter die oben genannten Nachrüstvorschriften.“ Die wichtigsten drei lauten:

Das ist Victoria

Die Benz Victoria Nr. 99 von Karl-Heinz Rehkopf wurde 1894 von Carl Benz persönlich an den Unternehmer Alexander Gütermann im badischen Gutach verkauft. Dort blieb das Fahrzeug über ein Jahrhundert lang im Familienbesitz. Erst 2009 wechselte es den Eigentümer: Der Unternehmer und Sammler aus Einbeck erwarb den Wagen und übergab ihn an den PS.Speicher. 2019 erlangte der seltene Wagen wieder eine offizielle Zulassung – inklusive H-Abnahme versteht sich. Seitdem ist das Fahrzeug Teil der Sammlung historischer Automobile und wird regelmäßig bei besonderen Anlässen vorgeführt – auch auf öffentlichen Straßen. Für Besucherinnen und Besucher ist das Fahrzeug nicht nur im Ausstellungskontext erfahrbar, sondern auch im Wortsinn ein fahrendes Beispiel für Technikgeschichte.

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  • 1) Warnblinkanlage: Gemäß § 53a StVZO müssen Neufahrzeuge, für die „Fahrtrichtungsanzeiger“ vorgeschrieben sind, seit dem 1.1.1970 über eine solche verfügen. Ab dem 1.4.1974 mussten zur HU vorgeführte Fahrzeuge nachgerüstet werden.
  • 2) Kotflügel: Laut § 36a StVZO müssen die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern mit hinreichend wirkenden Abdeckungen versehen sein.
  • 3) Diebstahlschutz: § 38a StVZO fordert eine „Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen“. Dieser wurde zum 1.1.1962 Pflicht und gilt rückwirkend für alle Fahrzeuge. Bekannte Ausführungen sind das Zünd-/Lenkschloss, die Schalthebelsperre und sogenannte Panzerzündspulen.

Wer mehr darüber erfahren möchte, welche Nachrüstpflichten auch für seinen, möglicherweise erst jetzt importierten Oldtimer gelten, der sollte sich an einen oldtimeraffinen Sachverständigen (einer Prüforganisation) wenden. Denn eine Liste, welche (rückwirkend geltenden) Änderungen innerhalb der StVZO jemals umgesetzt wurden, gibt es leider nicht. Hier hilft quasi nur den Fachmann fragen, oder reichlich Stunden für die Internetrecherche aufwenden.

Zwar ist die StVZO (aktuell noch) die „Bibel“ in Sachen Zulassung eines Fahrzeugs/Oldtimers, doch das „Wort Gottes“ spricht gerade im Fall der Genehmigung von Ausnahmen geltender Vorschriften die jeweilige Zulassungsstelle. Sie entscheidet in jedem Einzelfall, ob sie vom Fahrzeughalter gewünschte oder dem Sachverständigen einer Prüforganisation vorgeschlagene Abweichungen der StVZO akzeptiert – beispielsweise die Vergabe eines kurzen/kürzeren Kennzeichens.

So auch im Fall des Benz Victoria von Karl-Heinz Rehkopf. Hier genehmigte der Landkreis Northeim dem Oldtimerbesitzer Abweichungen bei den lichttechnischen Einrichtungen und beim Diebstahlschutze. Allerdings bescherte er dem Benz-Besitzer zugleich diese folgenschwere Auflage: „Eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Bereich der StVZO ist nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang bei guter Sicht zulässig“. Eine Auflage, mit der Herr Rehkopf vermutlich gut leben kann – wetten?

Die Betriebserlaubnis – so fing’s an

Bereits 1910 wurde beim Polizeipräsidium in Berlin eine Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen eingerichtet, welche im Wesentlichen die Entziehungen und Versagungen von Fahrerlaubnissen umfasste. 1934 führte man ebenfalls dort die Sammelstelle für Nachrichten über Kraftfahrzeuge ein. Drei Jahre später entstand mit der Reichsstelle für Typprüfung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen der Vorläufer des heutigen Kraftfahrbundesamts (KBA). Mit ihm wurden einheitliche Begutachtungen für reihenweise gefertigte Fahrzeuge und Fahrzeugteile und damit einheitliche Sicherheitsstandards umgesetzt (allgemeine Betriebserlaubnis). Mit dem Gesetz über die Errichtung eines KBA vom 4. 8.1951 wurde eine für alle drei Aufgaben zuständige Behörde eingerichtet.

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