Schadenrecht Neue Urteile zum Thema Regress

Von Rechtsanwalt Joachim Otting 2 min Lesedauer

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Das Amtsgericht Recklinghausen verankert eine neue Hürde für den Regress des Versicherers gegen die Werkstatt: Es erkennt an, dass es mehrere Reparaturmöglichkeiten geben kann.

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtund­raeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.(Bild:  Otting)
Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtund­raeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
(Bild: Otting)

Es gibt nicht nur einen richtigen Reparaturweg, erkennt ganz klar das AG Recklinghausen. Dem mit Dokumenten untermauertem Einwand der Werkstatt, der Prüfbericht sei doch ohnehin nur eine vom Versicherer gesteuerte Auftragskürzerei, geht das Gericht gar nicht nach. Denn es sagt: Man kann unterstellen, ohne es zu prüfen, dass die Feststellungen im Schadengutachten vertretbar sind. Man kann auch unterstellen, dass die Gedanken hinter dem Prüfbericht ebenfalls vertretbar sind. Auch das davon abweichende Gutachten kann richtig sein. Dann manches bei der Instandsetzung kann man so machen oder aber auch so.

Die konsequente Schlussfolgerung daraus lautet: „Es reicht also für einen Rückforderungsanspruch nicht aus, wenn im Rahmen des fachlich Vertretbaren auch ein anderer Reparaturweg möglich und ggf. etwas günstiger gewesen wäre.“