Schadenrecht Neues zur Wertminderung

Von Dipl. Ing. (FH) Konrad Wenz 2 min Lesedauer

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In letzter Zeit haben Versicherer oft bei gewerblich tätigen Geschädigten von der Wertminderung 19 Prozent in Abzug gebracht unter Verweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung. Der BGH hatte jetzt diese Rechtsfrage zu klären und kommt zu einem überraschenden Ergebnis.

Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.(Bild:  Susanne Duda)
Rechtsanwalt Matthias Nickel (www.rae-mayen.de) erläutert und kommentiert für die Vogel Communications Group regelmäßig relevante Gerichtsurteile.
(Bild: Susanne Duda)

Der BGH hat am 16.7.2024 zwei Urteile zur merkantilen Wertminderung verkündet (VI ZR 205/23 und VI ZR 243/23). Die Versicherer argumentierten, mit der Wertminderung solle ein Verkaufsnachteil des Unfallfahrzeugs in der Zukunft kompensiert werden. Da der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte aus dem Kauferlös immer 19 Prozent Mehrwertsteuer abführen müsse, könne bei solchen Geschädigten die Wertminderung genauso wie die Reparaturkosten nur netto reguliert werden.

Der BGH stellte zunächst klar, dass der Anspruch auf Zahlung der Wertminderung unabhängig von der Frage besteht, wie der Geschädigte mit dem Fahrzeug umgeht; ob er dieses bald nach dem Unfall veräußert oder es bis zum Ende der „Lebenszeit“ fährt. Der BGH macht deutlich, dass dem Geschädigten in beiden Fällen ein Schaden entsteht: Wenn er das Fahrzeug veräußert, entsteht ihm aufgrund des niedrigeren Verkaufspreises ein Schaden. Nutzt er das Fahrzeug weiter, so ist ihm dadurch ein Schaden entstanden, dass das beim Unfall beschädigte und anschließend reparierte Fahrzeug mit dem Makel „nicht unfallfrei“ weniger wert ist als das zuvor unfallfreie Fahrzeug.