Schutz vor Cyberangriffen NIS-2-Umsetzungsgesetz: Adhoc antworten

Von Midia Nuri 4 min Lesedauer

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Seit Dezember greift hierzulande das NIS-2-Umsetzungsgesetz. Dieses Regelwerk verpflichtet seither auch Fahrzeug- und Karosseriebauer zu umfassenden Sicherheitsmaßnahmen. Auf Verstöße stehen empfindliche Bußgelder.

Auch im Karosserie- und Fahrzeugbau sind Cyberangriffe auf Unternehmen keine Seltenheit. Ein seit Ende 2025 geltendes Umsetzungs­gesetz verpflichtet zum Handeln.(Bild:  KI-generiert)
Auch im Karosserie- und Fahrzeugbau sind Cyberangriffe auf Unternehmen keine Seltenheit. Ein seit Ende 2025 geltendes Umsetzungs­gesetz verpflichtet zum Handeln.
(Bild: KI-generiert)

Großes Hallo oder auch „Frohes NIS-2“ hieß es am Tag vor Nikolaus unter IT-Fachleuten. An dem Tag hat der Bundestag das deutsche Umsetzungsgesetz zur von der EU-Kommission erlassenen Network-and-Information-Security-Richtlinie 2.0 (NIS-2) beschlossen. Das Gesetz trat auch gleich am nächsten Tag in Kraft, also am Nikolaustag, 6. Dezember 2025 – wie bereits lang erwartet. Und Ho-Ho-Ho: In seiner zweiten und dritten Lesung hat das Kabinett noch Änderungen am Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Das meiste zeichnete sich aber bereits ab – und betrifft auch Fahrzeug- und Karosseriebauer.

Zur Erinnerung: Um das Risiko für Cyberangriffe und die damit verbundenen Ausfälle und Schäden zu senken, verpflichtet die EU-Kommission mit NIS-2 zahlreiche Unternehmen, einige Maßnahmen präventiv umzusetzen. Betroffen davon sind als hoch kritisch eingestufte Unternehmen: aus Energieversorgung, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Informationstechnik und Telekommunikation, Verwaltung von B2B-ITK-Diensten, Weltraum sowie die öffentliche Verwaltung ein. Auch sonstige kritische Sektoren wie besipielsweise Post- und Kurierdienste oder das verarbeitende Gewerbe – unter anderem von Kraftwagen und Kraftwagenteilen sowie sonstiger Fahrzeugbau – sind ebenfalls von NIS-2 betroffen. Hinzu kommen „besonders wichtige Einrichtungen“ und „wichtige Einrichtungen“. Die Pflichten stuft auch das NIS-2-Umsetzungsgesetz teils auch noch nach Größengrenzen ab. Unternehmer sollten im Zweifel die Betroffenheitsprüfung vornehmen. Dafür gibt es online Tools zur Orientierung, etwa beim BSI online und auch beauftragte Dienstleister helfen.