Stichtag 1. Juli 2025 So vermeiden Unternehmen finanzielle Risiken durch höhere Pfändungsfreigrenzen

Von Silvia Lulei 3 min Lesedauer

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Jedes Jahr zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen für überschuldete Personen nach oben angepasst. Arbeitgeber müssen diese Freigrenzen automatisch beachten. Tun sie das nicht und zahlen zu wenig aus, kann das unangenehm werden.

Schlimm genug, wenn das Konto gepfändet wird. Ab 1.7.2025 steigt die Pfändungsgrenze. Hat der Arbeitgeber trotzdem zu wenig überwiesen, können Arbeitnehmer diesen Betrag nachfordern.(Bild:  wayhomestudio - freepik.com)
Schlimm genug, wenn das Konto gepfändet wird. Ab 1.7.2025 steigt die Pfändungsgrenze. Hat der Arbeitgeber trotzdem zu wenig überwiesen, können Arbeitnehmer diesen Betrag nachfordern.
(Bild: wayhomestudio - freepik.com)

Den 1. Juli sollten sich Unternehmen am besten jedes Jahr rot im Kalender markieren. Denn dieser Stichtag spielt bei der Erhöhung der sogenannten Pfändungsfreigrenzen – also des Betrages, der bei Lohn und Gehalt eines Arbeitnehmers unpfändbar ist – eine große Rolle. Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei der Kanzlei Schultze & Braun, erläutert, worauf Unternehmen achten sollten, um dabei finanzielle Risiken zu vermeiden.

Von existenzieller finanzieller Bedeutung

Laut der Wirtschaftsauskunftei Creditreform waren Ende 2024 rund 5,5 Millionen Deutsche überschuldet. Doch obwohl die Anzahl überschuldeter Personen zum sechsten Mal in Folge zurückgegangen ist, stagniert der Anteil der Personen mit sogenannten harten Negativmerkmalen bei der Überschuldung. Bei fast 3,15 Millionen Deutschen war die Überschuldung so groß, dass sie sehr wahrscheinlich mit einer Lohnpfändung konfrontiert sind oder sich in einer Privatinsolvenz befinden. In solchen Fällen werden die Einkünfte der Betroffenen an ihre Gläubiger verteilt, um die offenen Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Antwort auf die Frage, welcher Betrag ihrer Einkünfte gesetzlich gesichert ist und nicht an die Gläubiger ausgezahlt werden darf, ist für die Betroffenen von existenzieller Bedeutung. Verschuldete Arbeitnehmer sollen durch die Pfändungsfreigrenzen einen unpfändbaren Betrag als Mindesteinkommen zur Verfügung haben, um ihren Lebensunterhalt und den ihrer Familie zu decken. Seit 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angehoben.

Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun: „Arbeitgeber müssen sich bei einer Pfändung des Einkommens eines Arbeitnehmers regelmäßig die Frage stellen: pfändbar oder nicht pfändbar?“(Bild:   Schultze & Braun)
Dr. Elske Fehl-Weileder, Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun: „Arbeitgeber müssen sich bei einer Pfändung des Einkommens eines Arbeitnehmers regelmäßig die Frage stellen: pfändbar oder nicht pfändbar?“
(Bild: Schultze & Braun)

Pfändbar oder nicht pfändbar?

Im Umkehrschluss bedeutet das für Arbeitgeber, dass sie sich bei einer Pfändung des Einkommens eines Arbeitnehmers regelmäßig die Frage stellen müssen: pfändbar oder nicht? „Besonders relevant ist die Antwort auf diese Frage jedes Jahr zum 1. Juli, wenn die neuen Pfändungsfreigrenzen beachtet werden müssen. Denn sonst drohen Unternehmen ein erheblicher Mehraufwand oder ein finanzieller Verlust“, sagt Dr. Elske Fehl-Weileder. Denn: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die neuen Pfändungsfreibeträge automatisch zu beachten. Zahlt der Arbeitgeber weniger als den durch die Pfändungsgrenzen geschützten Betrag aus, kann der Arbeitnehmer ihn für die Differenz haftbar machen.

Zurückfordern oder doppelt bezahlen

Der unpfändbare Betrag des Einkommens steigt zum 1. Juli 2025 um 63,25 Euro auf 1.555,00 Euro pro Monat. Überweist ein Arbeitgeber ab dann weniger als diesen Betrag – etwa auf Basis der bis zum 30. Juni 2025 geltenden Grenze von 1491,75 Euro –, muss er die Differenz an den Arbeitnehmer nachzahlen. „Der Arbeitgeber kann die 63,25 Euro dann nur von den Pfändungsgläubigern zurückfordern, die sie zu viel erhalten haben. Der Betrag steht allerdings in der Regel in keiner Relation zum zeitlichen Mehraufwand für die Rückforderung“, erklärt Fehl-Weileder. „Noch aufwendiger wird es, wenn der Differenzbetrag für mehrere Arbeitnehmer oder bei unterschiedlichen Gläubigern eingefordert werden muss. Die Alternative: Der Arbeitgeber verzichtet auf die Rückforderung und zahlt somit doppelt.“

Das mag bei 63,25 Euro noch zu verkraften sein – allerdings erhöht sich der pfändungsfreie Grundbetrag, wenn der Arbeitnehmer Unterhaltspflichten erfüllen muss. „Je nach Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen kann der Betrag zusätzlich um mehrere Hundert Euro steigen. Im Fall der Fälle kann ein Arbeitgeber also für eine beträchtliche Summe haftbar gemacht werden. Umso wichtiger ist es daher, dass Arbeitgeber die neuen Pfändungsfreigrenzen beachten“, erläutert die Rechtsanwältin.

Besonderheiten bei Urlaubsgeld und -entgelt

Mit dem Blick auf die nahende Urlaubssaison ist zudem für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Information wichtig: Urlaubsgeld, das ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, bleibt ihm im Fall einer Privatinsolvenz oder Lohnpfändung in voller Höhe erhalten; es ist nicht pfändbar. Aber nur, solange das Urlaubsgeld innerhalb der üblichen Höhe liegt. Das Urlaubsentgelt als normales Gehalt ist hingegen bis zur Pfändungsfreigrenze von 1.555,00 Euro (ab 1.7.2025) pfändbar.

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