Rechnungsversand per Mail Unternehmer muss nachweisen, dass die Verschlüsselung geeignet war

Von Von Christian Kuß, Dr. Michael Rath und Alisa Schöneberg, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft 4 min Lesedauer

Anbieter zum Thema

Wer Rechnungen per Mail an seine Endkunden verschickt, muss sensible Daten verschlüsseln. Aber wie? Ein Urteil des OLG Schleswig-Holstein kann die Weichen für das B2C-Geschäft neu stellen. B2B bleibt dagegen Wilder Westen.

Achtung: Unternehmen, die an Endkunden Rechnungen per Mail verschicken, sollten auf eine geeignete Verschlüsselung achten. Sensible Daten müssen auf jeden Fall geschützt sein.(Bild:  Foto von SumUp auf unsplash.com)
Achtung: Unternehmen, die an Endkunden Rechnungen per Mail verschicken, sollten auf eine geeignete Verschlüsselung achten. Sensible Daten müssen auf jeden Fall geschützt sein.
(Bild: Foto von SumUp auf unsplash.com)

Mit Urteil vom 18. Dezember 2024 (Az.: 12 U 9/24) hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht sich mit der Frage beschäftigt, wie E-Mails verschlüsselt sein müssen, wenn auf diesem Weg eine Rechnung im B2C-Bereich versandt wird. Das Urteil setzt neue Maßstäbe für die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den digitalen Geschäftsverkehr und könnte erhebliche praktische Konsequenzen für Unternehmen nach sich ziehen.

Der Sachverhalt: Kontonummer manipuliert

Ein Bauunternehmen installierte für einen privaten Auftraggeber eine Heizung. Anschließend übersandte es per E-Mail eine Werklohnrechnung in Höhe von 15.000 Euro. Zur Sicherheit verschlüsselte das Bauunternehmen die E-Mail mittels einer Transportverschlüsselung. Während des Übertragungsprozesses gelang es einem Dritten, die E-Mail abzufangen und die in der Rechnung angegebene Kontonummer zu manipulieren. Der private Auftraggeber beglich die Rechnung; allerdings nicht auf das Konto des Bauunternehmens, sondern auf das manipulierte Konto der Betrüger. Als das Bauunternehmen daraufhin erneut die Zahlung forderte, verweigerte der Auftraggeber dies mit der Begründung, dass die ungesicherte Übermittlung der Rechnung per E-Mail fahrlässig gewesen sei und er dadurch einen Schaden erlitten habe.