Schadenrecht
Warum manchmal das Werkstattrisiko nicht gelten soll
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Die BGH-Urteile zum Werkstattrisiko aus dem letzten Jahr regeln, dass Geschädigte die Reparaturkosten vom Versicherer erhalten und diesem dafür etwaige Schadenersatzansprüche wegen „überhöhter Rechnung“ gegen seine Werkstatt abtreten. Die Durchsetzung der Ansprüche bleibt aber problematisch.
Der BGH ist der Meinung, dass der Streit über die Höhe der Reparaturkosten zwischen Werkstatt und Versicherer ausgetragen werden sollte, weil der Geschädigte nicht fachkundig ist. Tritt er mögliche Schadenersatzansprüche aus dem Reparaturauftrag gegen seine Werkstatt an den Versicherer ab, dann kann er erwarten, dass die Rechnungssumme vollumfänglich ausgeglichen wird. Die Regulierungspraxis zeigt aber, dass dies nicht immer erfolgt. Man kann daraus die Schlussfolgerung ziehen, dass es für Versicherer nicht sonderlich attraktiv erscheint, zunächst streitige Beträge zahlen zu müssen, ehe diese dann in einem Regressprozess mit unsicheren Erfolgsaussichten von der Werkstatt zurückverlangt werden. So wird versucht, den streitigen Betrag erst gar nicht regulieren zu müssen.
Einmal abgetreten – Werkstattrisiko verloren?
Nach alter Rechtslage war es üblich, dass sich die Reparaturbetriebe Schadenersatzansprüche vom Geschädigten gegen den Versicherer abtreten ließen und dann mit der Abtretung unmittelbar die Rechnung beim Versicherer zum Zwecke des Ausgleichs vorlegten. Diese Vorgehensweise hat durch die neue BGH-Rechtsprechung an Attraktivität verloren, weil der Geschädigte sich dann nicht mehr auf das Werkstattrisiko berufen kann.
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