Schadenrecht Wenn der Geschädigte nicht selbst bezahlen kann

Von Rechtsanwalt Joachim Otting 2 min Lesedauer

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Versicherer wollen, dass Geschädigte die Unfallreparatur sofort in Auftrag geben, auch wenn das Konto des Geschädigten die Kostenübernahme nicht hergibt. Immer mehr Gerichte sehen das anders – der Geschädigte darf auf die Zusage der Versicherung warten.

Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtund­raeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.(Bild:  Otting)
Rechtsanwalt Joachim Otting (www.rechtund­raeder.de) informiert Sie in seinen Beiträgen über die aktuelle Rechtsprechung.
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Immer wieder beschäftigt er die Rechtsprechung: Der Geschädigte, dessen finanzielle Verhältnisse nicht hergeben, die Unfallschadenreparatur notfalls selbst bezahlen zu können. Denn regelmäßig behaupten Versicherer, auch der müsse die Reparatur sofort in Auftrag geben. Er dürfe nicht auf die Haftungszusage des Versicherers warten. Der durch das Abwarten entstandene zusätzliche Ausfall- und Standgeldschaden basiere auf einem Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.

Dabei genügt bereits der gesunde Menschenverstand, um zu erkennen: Man darf nichts in Auftrag geben, was man nicht bezahlen kann. Außer man offenbart gegenüber dem Auftragnehmer, dass man das nicht bezahlen kann.