Schadenrecht
Werkstattrisiko auch bei Mietwagen?
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Mit der Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko hat der BGH im Jahre 2024 die Schadenregulierung grundlegend verändert. Schon damals deutete der BGH an, dass dies auch für andere Schadenpositionen gelten kann. Wie steht es mit den Mietwagenkosten?
Der BGH hat in seinem Urteil vom 12.03.2024 (VI ZR 280/22) seine Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auf die Sachverständigenkosten erweitert. Dabei wird deutlich, dass er diese auch auf weitere Schadenpositionen ausdehnen möchte, sofern der Geschädigte selbst auf die Höhe der jeweiligen Kosten keinen Einfluss hat. Fraglich ist, ob diese Rechtsprechung auf die Mietwagenkosten angewandt werden kann. Der BGH hat diese Frage nicht beantwortet und die Instanzgerichte entscheiden sehr unterschiedlich.
Der BGH hat entschieden, dass der Autovermieter den Geschädigten darüber aufzuklären hat, dass eventuell der Unfallersatztarif nicht in voller Höhe vom Versicherer ersetzt wird (BGH, Urteil vom 28.06.2006, VII ZR 50/04 und Urteil vom 25.03.2009, VII ZR 117/07). Verletzt der Vermieter die Aufklärungspflicht, so erwirbt der Geschädigte einen Schadenersatzanspruch gegen den Autovermieter. Er kann den überzahlten Betrag vom Autovermieter zurückverlangen. Diesen Anspruch könnte der Geschädigte an den Versicherer abtreten, sodass dieser im Wege des Regresses den streitigen Teil der Mietwagenkosten vom Vermieter zurückverlangen kann. Streiten die Parteien über die Höhe des Tarifs, macht es Sinn, die Rechtsprechung zum Werkstattrisiko auf die Mietwagenkosten auszudehnen.
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