Schadenrecht Werkstattverweis auch bei konkreter Abrechnung?

Von Matthias Nickel, Verkehrsfachanwalt 2 min Lesedauer

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Seit der Änderung der Rechtsprechung zum Werkstattrisiko versuchen Versicherer, auch bei konkreter Abrechnung auf eine Werkstatt zu verweisen. Ziel ist es, dem Geschädigten, wenn er stattdessen die Werkstatt seines Vertrauens beauftragt, einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht nachzuweisen. Ist das zulässig?

Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht(Bild:  Susanne Duda)
Matthias Nickel, Fachanwalt für Verkehrsrecht
(Bild: Susanne Duda)

Die neue Rechtsprechung zum Werkstattrisiko scheint die Versicherer nicht glücklich zu machen. Die Aussicht, erst einmal den vollen Rechnungsbetrag an den Geschädigten zahlen zu müssen und dann den wenig aussichtsreichen Weg des Regresses gegen den Reparaturbetrieb beschreiten zu müssen, lässt dies nachvollziehen. Ziel der Versicherer ist es nach wie vor, nicht den vollen Rechnungsbetrag bezahlen zu müssen.

In der Regulierungspraxis ist festzustellen, dass Versicherer zunehmend nach Erhalt des Gutachtens auf eine günstige Werkstatt verweisen. Erteilt dann der Geschädigte gleichwohl den Reparaturauftrag bei der Werkstatt seines Vertrauens zu den dort geltenden höheren Stundenverrechnungssätzen, so verweigert der Versicherer die Zahlung dieser höheren Kosten mit der Begründung, der Geschädigte habe gemäß § 254 BGB gegen die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verstoßen, weil er die teurere Werkstatt beauftragt hat. Dieses Auswahlverschulden stünde der Anwendung des Werkstattrisikos entgegen. Was ist davon zu halten?