Bei vielen Unternehmen trudeln die Rückzahlungsbescheide für einstige Corona-Hilfen ein. Jetzt geht es darum, nachzuweisen, dass der Umsatzrückgang tatsächlich Corona-bedingt war. Welche Rechte und Pflichten Unternehmen jetzt haben.
So nach und nach kommen die Rückzahlungsbescheide für Corona-Hilfen an. Jetzt müssen die Unternehmen nachweisen, dass die finanzielle Unterstützung tatsächlich berechtigt war.
(Bild: Dall-E / KI-generiert)
Vor einem Jahr, Ende September 2024, mussten Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Schlussabrechnung einreichen. Nun gehen bei immer mehr Unternehmen die entsprechenden Bescheide ein – oftmals mit einer Rückzahlungsaufforderung für die einstigen Hilfszahlungen. „Aus der Schlussabrechnung kann sich eine Rückzahlung ergeben, wenn der Corona-bedingte Umsatzausfall geringer war als bei der Beantragung der Hilfe angenommen wurde“, sagen Rechtsanwältin Dr. Fehl-Weileder von der Kanzlei Schultze & Braun und Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Schwindl von der MTG Wirtschaftskanzlei. „Bei Rückfragen der Bewilligungsstellen im Rahmen der Schlussabrechnung ging und geht es für die Unternehmen zudem verstärkt darum, nachzuweisen, dass der angegebene Umsatzrückgang Corona-bedingt war.“
Hopp oder top bei der Schlussabrechnung
Wenn die Bewilligungsstelle die Begründung und die Belege des Unternehmens dafür, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, nicht anerkennt, kommt es zum Fallbeileffekt: Jede Berechnung in der Schlussabrechnung ist dann hinfällig. „Die Folge ist, dass das Unternehmen die erhaltenen Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzahlen muss“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine Abstufung – etwa in Form einer Teil-Rückzahlung – kommt in solchen Fällen nicht in Frage: Es gibt nur hopp oder top!“ Aber auch Unternehmen, die die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnung überschritten oder überhaupt keine Schlussabrechnung abgegeben haben, müssen die Überbrückungshilfen auf jeden Fall in voller Höhe zurückzuzahlen.
„Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Schlussbescheids leisten“, erläutern Fehl-Weileder und Schwindl. „Es ist aber möglich, dass Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monate, im Einzelfall bis zu 36 Monate getroffen werden.“
Widerspruch einlegen ist möglich
Grundsätzlich kann zudem jedes Unternehmen einen Widerspruch gegen einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung einlegen und in der Folge klagen. Jedoch gibt es wenig Erfahrungswerte und Gerichtsentscheidungen, um die Frage nach den Erfolgsaussichten von Klagen gegen Rückzahlungsbescheide zu beantworten.
„Gerade Unternehmen, deren finanzielle Situation auch ohne einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung für erhaltene Corona-Hilfen bereits angespannt ist, sollten auf jeden Fall prüfen, ob das eingelegte Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid eine aufschiebende Wirkung hat“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine solche Wirkung haben etwa ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage. Die Rückzahlungsforderung kann dann bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Schlussbescheid von den Bewilligungsstellen nicht vollstreckt werden. Zudem führt die aufschiebende Wirkung dazu, dass der zurückzuzahlende Betrag bei der Prüfung der Frage, ob das Unternehmen noch zahlungsfähig ist, zunächst nicht einbezogen werden muss.“
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Gleichwohl gilt in einem solchen Fall die Devise: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Oder anders formuliert: Die Rückzahlungsforderung muss zwar zunächst nicht beglichen werden, jedoch ist sie auch mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage nicht automatisch vom Tisch. „Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, sollten bei ihren finanziellen Planungen auf jeden Fall den kompletten Betrag berücksichtigen“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Wenn absehbar ist, dass ihnen – etwa, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rückzahlungspflicht bestätigt – die liquiden Mittel fehlen, um die Rückzahlung vorzunehmen, müssen sie mit der rückfordernden Stelle eine Lösung finden. Gelingt ihnen das nicht, kann es sein, dass ein Unternehmen durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Überbrückungshilfen zahlungsunfähig wird und/oder in eine Überschuldungssituation gerät.“
Die Geschäftsleitung muss in einem solchen Fall innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen, um sich vor Haftungsrisiken zu schützen. Denn seit dem Jahreswechsel 2023/2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang. Vereinfacht dargestellt gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt die Zahlungsunfähigkeit und damit eine Insolvenzantragspflicht vor.
Jeden Fall individuell betrachten
„Es zeigt sich, dass im Zusammenhang mit einem Schlussbescheid für Corona-Hilfen jeder Fall individuell betrachtet werden sollte – gerade, da dabei viele Faktoren eine Rolle spielen“, fassen Fehl-Weileder und Schwindl zusammen. Um im Fall der Fälle auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, auf fachliche Expertise zurückzugreifen, wenn Schlussbescheide mit einer Rückzahlung und ihre möglichen Auswirkungen – Stichwort Insolvenzantragspflicht – geprüft werden müssen.
Stand: 08.12.2025
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