Jahresausblick 2023

Das ändert sich für die Kfz-Branche

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E-Autos: Umweltbonus und THG-Prämie

Ab 1. Januar 2023 erhalten Käufer von Elektrofahrzeugen eine geringere Förderung für den Kauf eines Elektroautos. Die Kaufprämie sinkt, auch der Herstelleranteil. So gibt es für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge bis zum Netto-Listenpreis von 40.000 Euro 4.500 Euro (vorher: 6.000 Euro) vom Staat und 2.250 Euro vom Hersteller. Bei einem Netto-Listenpreis bis 65.000 Euro sind es 3.000 (vorher: 5.000 Euro) zuzüglich 1.500 Euro.

Weiterhin ist das Zulassungsdatum als Stichtag für die Förderung ausschlaggebend, nicht das Kaufdatum. Ab 1. September 2023 können zudem nur noch Privatpersonen den Umweltbonus beantragen. Für Plug-in-Hybride gibt es ab Januar 2023 keine Förderung mehr.

Halter von rein elektrischen Fahrzeugen können auch 2023 von der THG-Prämie (Treibhausminderungsquote) profitieren, müssen sie aber jedes Jahr neu beantragen. Sie wird jährlich ausgezahlt. Die Höhe schwankt aufgrund sich ändernder gesetzlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Für Privatpersonen unterliegt der Erlös übrigens nicht der Einkommenssteuer. Steuerpflichtig werden diese Einnahmen nur dann, wenn das E-Auto Betriebsvermögen ist.

Elektronische Übermittlung der Lohnabrechnungsdaten

Ab 1. Januar müssen Arbeitgeber ihre Entgeltabrechnungsdaten grundsätzlich elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln. Wollen sie dies nicht, können sie unter Angabe der Betriebsnummer einen formlosen Antrag an die zuständige gesetzliche Rentenversicherung auf Verzicht der elektronischen Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten (Daten nach § 28p Abs. 6a SGB IV) erklären. Der Verzicht gilt dann bis zum 31. Dezember 2026

Energiesparverordnung: Pflicht zum hydraulischen Abgleich

Laut der seit 1. Oktober geltenden Energiesparverordnung sind Hausbesitzer verpflichtet, ihre Heizungen zu optimieren. Unter anderem ist ein hydraulischer Abgleich von Gaszentralheizungssystemen für bestimmte Wohn- und Nichtwohngebäude bis spätestens 30. September 2023 vorgeschrieben. Dies gilt auch für Nichtwohngebäuden ab 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche.

Die Verordnung erlaubt Ausnahmen, beispielsweise wenn ein Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde. Es muss kein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden, wenn das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll.

Euro 6e als Zwischenschritt zu Euro-7-Abgasnorm

Bis zum Inkrafttreten der Euro-7-Abgasnorm plant die EU-Kommission eine Fortschreibung der Euro-6-Abgasnorm. Mit der neuen „Euro 6e“ sollen ab 1. September 2023 für neu typgenehmigte Pkw-Modelle die Übereinstimmungsfaktoren für RDE-Messungen (RDE, Real Driving Emissions) herabgesetzt werden: für Stickoxide NOₓ von bisher 1,43 auf 1,1 sowie für die Partikelzahl PN von bisher 1,5 auf 1,34. Für die Erstzulassung von neuen Pkw sollen diese Anforderungen ab 1. September 2024 verbindlich vorgeschrieben werden. Die Gesetzesänderung liegt noch nicht final vor.

Fahrzeugzulassung soll elektronisch möglich sein

Am 2. Mai 2023 tritt voraussichtlich die neue Fahrzeugzulassungsverordnung in Kraft. Damit wird eine elektronische Zulassung über eine Großkundenschnittstelle (i-Kfz) möglich. Das heißt, Großkunden können die händlereigenen und die Fahrzeuge ihrer Kunden selbst digital zulassen. Kunden könnten dann sofort losfahren. Auch die Tageszulassung ist dann gesetzlich geregelt und wird elektronisch möglich.

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