Recht

Die kleinen Schadenpositionen

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Reinigungskosten

Das AG Rastatt begründet die schadenrechtliche Erstattungsfähigkeit der Reinigungskosten im Urteil vom 23.9.2016 – 3 C 235/16 so:

„Vorliegend sind die Reinigungskosten aus der Sicht der Geschädigten zur Behebung des Schadens als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Die Reinigungskosten wurden von der Fa. Autohaus x in Rechnung gestellt und auch der von der Klägerin beauftragte Sachverständige hat diese Kosten für die vollständige Beseitigung der Unfallschäden als erforderlich angesehen. Es ist auch nachvollziehbar, dass Instandsetzungs- und Lackierarbeiten am Fahrzeug zu unvermeidbaren Verschmutzungen führen, sodass das Fahrzeug vor der Rückgabe an den Kunden gereinigt werden muss, um die unvermeidbaren arbeitsbedingten Verschmutzungen zu beseitigen. Bei Teilreparaturen und Teillackierungen ist eine Verschmutzung der umliegenden Karosserieteile nicht zu vermeiden. Daher gehören die Reinigungskosten zum adäquat kausalen und damit ersatzfähigen Schaden.“

Es lohnt also, auch solche Positionen zu berechnen und im Zweifel gerichtlich durchzusetzen.

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