General Safety Regulation II Für den Sonderfahrzeugbau gelten eigene Bestimmungen

Von Dipl.-Ing. (FH) Kfz-Technik Peter Diehl 5 min Lesedauer

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Während des ZKF-Branchentreffs erklärten Referenten von MAN und TÜV Rheinland, wie sich die General Safety Regulation II auf den Sonderfahrzeugbau auswirkt. Wichtig: Wie ist mit Fahrzeugen umzugehen, die zum Stichtag der EU-Verordnung noch nicht zugelassen waren?

Die Bedeutung der EU-Verordnung für den individuellen Fahrzeugbau besteht darin, dass für Fahrerassistenzsysteme nötige Sensoren mitunter versetzt werden müssen.(Bild:  MAN)
Die Bedeutung der EU-Verordnung für den individuellen Fahrzeugbau besteht darin, dass für Fahrerassistenzsysteme nötige Sensoren mitunter versetzt werden müssen.
(Bild: MAN)

Der 7. Juli 2024 war ein wichtiger Tag für den Fahrzeugbau: An diesem Tag trat eine weitere Stufe der EU-Verordnung 2019/2144 in Kraft. Wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung ist die Einführung von Fahrerassistenzsystemen und neuen Maßnahmen der passiven Sicherheit. Die Priorität liegt auf der Sicherheit von ungeschützten Verkehrsteilnehmern.

Die EU-Verordnung ist die europäische Umsetzung des UN-Regelwerks General Safety Regulation II, kurz GSR II. „Weitere Stufe“ bedeutet unter anderem, dass seither nur noch Lkw über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und Busse mit mehr als neun Sitzplätzen neu zugelassen werden dürfen, die mit einem Abbiegeassistenten ausgerüstet sind. Für neu typgeprüfte Lkw und Busse gilt das bereits seit zwei Jahren.